Neue Prüf- und Anzeigepflichtenpflichten für zentrale Warmwasserbereitungsanlagen

Die Trinkwasserverordnung wird novelliert. Der ursprüngliche Entwurf des Gesundheitsministeriums sah eine Ausweitung der Anzeige- und Überwachungspflichten für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern vor. Kernelement sollte eine jährliche Untersuchungspflicht bezüglich Legionellen auch für vermietete Mehrfamilienhäuser sein. Hierdurch sollte einer von der Wissenschaft vermuteten hohen Anzahl an Legionellenerkrankungen vorgebeugt werden, die oftmals nicht erkannt werden und tödlich verlaufen können. In zahlreichen Gesprächen mit den zuständigen Ministerien konnte der Haus & Grund erreichen, dass Vermieter von diesen Pflichten weiterhin ausgenommen bleiben sollten.

Die Trinkwasserverordnung wird novelliert. Der ursprüngliche Entwurf des Gesundheitsministeriums sah eine Ausweitung der Anzeige- und Überwachungspflichten für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern vor. Kernelement sollte eine jährliche Untersuchungspflicht bezüglich Legionellen auch für vermietete Mehrfamilienhäuser sein. Hierdurch sollte einer von der Wissenschaft vermuteten hohen Anzahl an Legionellenerkrankungen vorgebeugt werden, die oftmals nicht erkannt werden und tödlich verlaufen können. In zahlreichen Gesprächen mit den zuständigen Ministerien konnte der Haus & Grund erreichen, dass Vermieter von diesen Pflichten weiterhin ausgenommen bleiben sollten.

Der dem Bundesrat zugeleitete Verordnungsentwurf der Ministerien sah dem entsprechend keine zusätzlichen Pflichten für Vermieter vor. Am 26. November 2010 hat der Bundesrat nun beschlossen, der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung nur mit Änderungen zuzustimmen. Die zuvor aus dem Entwurf gestrichenen Pflichten für Vermieter wurden wieder aufgenommen. Folgende neue Pflichten für Vermieter von Mehrfamilienhäusern sieht die Neufassung der Trinkwasserverordnung somit nunmehr vor:

• Gemäß § 13 Abs. 5 müssen u.a. Betreiber bzw. Eigentümer einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, deren Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen. Großanlagen sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Der Begründung ist zu entnehmen, dass diese Pflicht für praktisch alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung gelten soll. Zudem müssen die Eigentümer die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder bauliche oder betriebstechnische Veränderungen einer solchen Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können, dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Eine Stilllegung der Anlagen muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

• Gemäß § 14 Abs. 3 müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen jährlich an mehreren repräsentativen Probennahmenstellen auf Legionellen untersuchen bzw. untersuchen lassen. Die Kosten einer solchen Untersuchung dürften sich auf ca. 200 Euro belaufen und sollten als Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können. Wer zur Durchführung einer solchen Untersuchung berechtigt ist, kann einer Liste entnommen werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gemacht wird. Gemäß § 15 Abs. 3 müssen die Ergebnisse dieser jährlichen Untersuchung aufgezeichnet und für 10 Jahre verfügbar gehalten werden. Zudem muss eine Kopie dieser Aufzeichnung innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt übersendet werden.

• Gemäß § 16 sind auch Vermieter von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, der Gesundheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden. Auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben könnten, müssen unverzüglich angezeigt werden.

• Gemäß § 16 Abs. 4 müssen u.a. Vermieter von Mehrfamilienhäusern Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen, falls solche Stoffe in der Warmwasserbereitungs- und –verteilungsanlage verwendet werden. Diese Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang für die Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden.

• Gemäß § 21 müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen. Hierzu gehören auch Angaben über eventuell verwendete Aufbereitungsstoffe. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.

• Gemäß § 24 begeht eine Straftat, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die novellierte Trinkwasserverordnung soll sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich im Juli 2011. Zur Unterrichtung der Vermieter wird der Zentralverband rechtzeitig ein Infoblatt vorlegen.

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