Neue Erbschaftsteuer – Verfassungsrichter nehmen Verfassungsbeschwerden nicht an

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gegen die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil die Beschwerdeführer nicht selbst durch die Erbschaftsteuer betroffen seien, sondern nur deren künftige Erben (Beschluss vom 30. Oktober 2010, Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09). Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gegen die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil die Beschwerdeführer nicht selbst durch die Erbschaftsteuer betroffen seien, sondern nur deren künftige Erben (Beschluss vom 30. Oktober 2010, Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09). Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Im Streitfall hatten sich die Beschwerdeführer gegen die zum 1. Januar 2009 neu geregelte Erbschaft- und Schenkungsteuer gewandt, ohne eigenes Vermögen übertragen zu haben. Sie hatten geltend gemacht, das Erbschaftsteuerreformgesetz verstoße gegen das Grundgesetz, weil es formell verfassungswidrig sei. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz, außerdem habe es an einer wirksamen Zustimmung des Bundesrates gefehlt. Das Land Hessen habe abgestimmt, obwohl die dortige Landesregierung zum Abstimmungszeitpunkt nur geschäftsführend im Amt gewesen sei. Ferner sei die Besteuerung von Familienheimen gleichheitswidrig und die Betriebsvermögensregelungen verstießen gegen die Verfassung. Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht.

Es fehle schon an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden, da keine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer vorliege. Diese Selbstbetroffenheit erfordere eine Betroffenheit eigener Grundrechte. Dies sei in erster Linie dann der Fall, wenn ein Beschwerdeführer selbst Adressat der angegriffenen Maßnahme - Verwaltungsakt, Gerichtsentscheidung oder auch Gesetz- ist. Zwar sei eine Selbstbetroffenheit auch dann anzunehmen, wenn das Gesetz an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme bestehe. Dies sei nach Auffassung der Karlsruher Richter allerdings vorliegend nicht der Fall. Als Erblasser seien die Beschwerdeführer durch die Neuregelung der Erbschaftsteuer nicht betroffen, da Steuerpflichtiger allein der Erbe sei. Gleichwohl könne auch die Erbschaftsteuer auf das Recht des Erblassers einwirken und insbesondere die Testierfreiheit einschränken. Art. 14 des Grundgesetzes schütze in erster Linie den Erblasser, da das Erbrecht die Funktion habe, das Privateigentum als Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung mit dem Tode nicht untergehen zu lassen. Die Testierfreiheit dürfe durch die Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden, die Steuerbelastung das Vererben nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen. Eine direkte Betroffenheit sei durch die Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgetragen worden. Außerdem bleibe die Testierfreiheit durch das Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich erhalten, da es potenziellen Erblassern unbenommen sei, als Erben einzusetzen, wen sie wollten.

Hinweis:Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der neu gefassten Erbschaft- und Schenkungsteuer noch nicht beantwortet. Weiterhin ist beim Finanzgericht (FG) München eine Klage gegen die Neuregelung anhängig (Az. 4 K 1323/09).

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