Neuanlage eines Gartens ist keine haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung

Die erstmalige Gestaltung eines Gartens ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a EStG. Auch ein Steuerabzug als Handwerkerleistung scheidet aus, weil allein Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen steuerlich begünstig sind und nicht Neubaumaßnahmen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom 1. Juli 2010, Az. 4 K 2708/07, noch nichtrechtskräftig – Az. beim Bundesfinanzhof VI R 61/10). Hierauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

Die erstmalige Gestaltung eines Gartens ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a EStG. Auch ein Steuerabzug als Handwerkerleistung scheidet aus, weil allein Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen steuerlich begünstig sind und nicht Neubaumaßnahmen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom 1. Juli 2010, Az. 4 K 2708/07, noch nichtrechtskräftig – Az. beim Bundesfinanzhof VI R 61/10). Hierauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

Der Fall: Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 den Garten ihres 2003 bebauten Grundstücks anlegen lassen und eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Kosten von knapp 3.200 Euro für die Gartengestaltung und etwa 4.500 Euro für die Stützmauererrichtung machte das Ehepaar in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab, weil einerseits die erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung darstelle und diese andererseits wie auch die Stützmauererrichtung als Neubaumaßnahme steuerlich nicht begünstigt sei. Die anschließende Klage blieb erfolglos.

Das Urteil: Das FG folgte in seiner Entscheidung dem Finanzamt. Bei den Erd- und Pflanzarbeiten im Zuge der erstmaligen Gartengestaltung handele es sich nicht um haushaltsnahe Dienst-, sondern Handwerkerleistungen. Diese seien aber nicht nach § 35a EStG begünstigt, weil insoweit Herstellungskosten vorlägen, da etwas Neues geschaffen worden sei. Das gelte auch für die Errichtung der Stützmauer. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien Leistungen, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder selbst erbracht werden. Die erstmalige Anlegung eines Gartens falle nicht unter diesen Begriff, sondern sei als Handwerkerleistung einzustufen. Einer Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen stehe darüber hinaus entgegen, dass die ausgeführten Leistungen, sowohl im Hinblick auf die Erd- und Pflanzarbeiten als auch die Stützmauererrichtung, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die steuerlich begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Handwerkliche Tätigkeiten für Neubaumaßnahmen fielen nach Auffassung des FG eindeutig nicht unter § 35a EStG.

Hinweise
Das Verfahren betrifft das Streitjahr 2006. Die entsprechende Vorschrift des § 35a EStG ist seitdem verändert worden, allerdings nicht hinsichtlich der Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen und auch nicht hinsichtlich des Ausschlusses der Förderung von Neubaumaßnahmen. Insoweit gelten die Grundzüge der Entscheidung auch für aktuelle Fälle.

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