LG Neustadt: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

Einem Anwohner in einem reinen Wohngebiet ist es untersagt, auf seinem Grundstück einen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben zu betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden (Az:4 L 625/12.NW). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Einem Anwohner in einem reinen Wohngebiet ist es untersagt, auf seinem Grundstück einen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben zu betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden (Az:4 L 625/12.NW). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam. 

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücks. Entlang und hinter der Garage hat er im Frühjahr 2012 zwei Volieren errichtet, die er seitdem zusammen mit einem Teil der Garage zur Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben nutzt.

Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben des Antragstellers ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, untersagte ihm der Landkreis im Juni 2012 die Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung, räumte ihm eine Frist von vier Wochen für die Entfernung der Tauben ein und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

Der Antragsteller suchte dagegen um vorläufigen Rechtsschutz nach und machte geltend, von anhaltenden unzumutbareren Belästigungen und Störungen der Nachbarn könne keine Rede sein.

Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Mehrere der betroffenen Brieftauben befänden sich aktuell noch in der Brutzeit, zum Teil seien bereits Jungtiere geschlüpft. Während dieser Zeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet würden.

Die Richter der 4. Kammer lehnten den Eilantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führten die Richter aus, das Anwesen des Antragstellers befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet.

Bewohner eines reinen Wohngebiets hätten einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen könnten. Außer Wohngebäuden seien zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Kleintierhaltung mit über 60 Brieftauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.

Aus den Feststellungen der Kreisverwaltung sowie den von den Nachbarn vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Grundstücke der Nachbarn durch den Kot der Brieftauben sowie Federn-/Flaumflug verunreinigt würden. Belästigungen entstünden ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen der Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisten. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung berufen. Soweit er gerügt habe, während der aktuellen Brut- und Jungtierzeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet und beeinträchtigt würden, sei dies kein grundstücksbezogener Gesichtspunkt und daher hier unbeachtlich.

Eventuell auftretende Härten für den Antragsteller könne dieser im Rahmen eines möglicherweise nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens geltend machen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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