Kündigung alter Bausparverträge: Es bleiben offene Fragen

Viele Bausparverträge bieten eine Bonuszahlung für Sparer, die auf das Bauspardarlehn verzichten, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist. Die Kunden haben zu diesem Zeitpunkt die Wahl: Sie können sich die Bausparsumme inklusive Darlehn oder nur ihr Guthaben und den Bonus auszahlen lassen. Aber was, wenn sie den Vertrag liegen lassen und Guthaben plus Bonus schließlich die Baussparsumme übersteigen?

Viele Bausparverträge bieten eine Bonuszahlung für Sparer, die auf das Bauspardarlehn verzichten, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist. Die Kunden haben zu diesem Zeitpunkt die Wahl: Sie können sich die Bausparsumme inklusive Darlehn oder nur ihr Guthaben und den Bonus auszahlen lassen. Aber was, wenn sie den Vertrag liegen lassen und Guthaben plus Bonus schließlich die Baussparsumme übersteigen?

Karlsruhe. Wenn ein Bausparvertrag bis zur Bausparsumme bespart ist, darf ihn die Bausparkasse kündigen. Aber dürfen Baufinanzierer den Sparern einen alten  Bausparvertrag kündigen, der nur dann voll bespart ist, wenn man die Bonusansprüche der Kunden miteinrechnet? Wie der Bundesgerichtshof gestern (20. Juni 2017) bekannt gegeben hat, wird es zu dieser Frage vorerst kein höchstrichterliches Urteil geben. Eigentlich sollte es am kommenden Dienstag soweit sein – doch der BGH sagte den Prozesstermin ab.

Der Grund: Die Kunden haben sich mit der Bausparkasse BHW außergerichtlich auf einen Vergleich geeinigt. Details dazu sind bislang nicht bekannt, ein Sprecher des Unternehmens wollte sich gegenüber dem Handelsblatt explizit nicht dazu äußern. Fest steht: Die Kunden hatten BHW verklagt, nachdem der Baufinanzierer ihre gut verzinsten Altverträge aus den Jahren 1998 und 1999 gekündigt hatte. Die Bausparsumme lag bei rund 25.000 bzw. etwa 76.000 Euro.

Zwar hatten die Kunden zum Zeitpunkt der Kündigung noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehn in Höhe von rund 1.500 bzw. im anderen Fall 10.800 Euro. Allerdings hätten sie zugleich Boni in Höhe von rund 4.700 bzw. fast 24.000 Euro beanspruchen können. Das heißt: Die Summe aus Bonus und Guthaben hätte die Bausparsumme überstiegen. Die Bausparkasse betrachtete die Verträge deswegen als voll bespart und kündigte.

Vorinstanz urteilte im Sinne der Bausparer

Die Kunden sahen das anders: Der Bonus kann nach ihrer Meinung nicht mitgerechnet werden, da er nur ausgezahlt wird, wenn der Kunde auf sein Darlehn verzichtet. In den vorliegenden Fällen hätten die Kunden aber noch ein – wenn auch geringes – Darlehn in Anspruch nehmen können, weil das Guthaben die Baussparsumme noch nicht ganz erreicht hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle war dieser Ansicht gefolgt und hatte den Bausparern Recht gegeben (Urteile vom 14.09.2016, Az. XI ZR 537/16 bzw., Az. XI ZR 540/16).

Eine höchstinstanzliche Entscheidung in dieser Frage bleibt nun vorerst aus. Offenbar erschien es dem Baufinanzierer klüger, es nicht zu einem solchen Urteil kommen zu lassen. Fest steht seit einem <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht gut-verzinste-altvertraege-bausparkassen-duerfen-kuendigen-3442 _blank external-link-new-window internal link in current>BGH-Urteil im Februar: Wenn ein Bausparvertrag mehr als 10 Jahre zuteilungsreif ist, ohne dass das Darlehn abgerufen wird, kann die Bausparkasse kündigen – auch wenn der Vertrag noch nicht voll bespart ist. Denn das Erreichen des Darlehns gilt dem BGH als wesentlicher Zweck des Bausparvertrags. Ob das auch bei Verträgen anzunehmen ist, die von den Baufinanzierern explizit als renditestarke Geldanlage beworben und mit den beschriebenen Boni ausgestattet wurden? Diese Frage bleibt nun vorerst ohne eine Antwort durch den BGH.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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