Kommunale Beiträge: Haus & Grund fordert klare Fristen - Vertrauen in den Rechtsstaat wieder herstellen!

Wenn Kommunen Grundstückseigentümer wegen des Ausbaus kommunaler Infrastruktur zur Kasse bitten wollen, müssen dafür künftig klare zeitliche Fristen gelten. Dies forderte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann.

Wenn Kommunen Grundstückseigentümer wegen des Ausbaus kommunaler Infrastruktur zur Kasse bitten wollen, müssen dafür künftig klare zeitliche Fristen gelten. Dies forderte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann.

„Es ist ein Unding, wenn Kommunen für Baumaßnahmen, die Jahrzehnte zurückliegen, Beiträge in fünfstelliger Höhe verlangen. So ein Vorgehen verletzt das Vertrauen in den Rechtsstaat“, stellte Kornemann fest.

Der Verband legte heute einen Gesetzesvorschlag vor, mit dem eine vierjährige Verjährungsfrist festgelegt würde. Zudem soll nach Vorschlag von Haus & Grund die Frist für die Erhebung kommunaler Beiträge beginnen, sobald auf oder an dem Grundstück eine kommunale Anlage oder Einrichtung errichtet wird und der Grundstückseigentümer diese zu seinem eigenen Vorteil nutzen kann. Dies kann beispielsweise eine Straße oder aber der Anschluss an die öffentliche Kanalisation sein. „Betroffene Grundstückseigentümer müssen wissen, in welchem Zeitraum sie mit Forderungen der Kommune rechnen können – das verlangt das Bundesverfassungsgericht und das erfüllt unser Vorschlag“, erläuterte Kornemann.

Hintergrund des Haus & Grund-Vorschlags ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08). Als verfassungswidrig erkannte das Gericht den Umstand, dass das bayrische Kommunalabgabengesetz einen variablen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung vorsieht. Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Kommune eine wirksame Gebührensatzung erlässt. Die Aufstellung einer nur vermeintlich wirksamen Gebührensatzung führt also nicht dazu, dass die Verjährungsfrist beginnt. Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn eine ursprünglich unwirksame Gebührensatzung erst Jahre oder Jahrzehnte später von einer wirksamen Satzung abgelöst wurde, die Verjährung erst zu diesem späteren Zeitpunkt beginnt. Der betroffene Grundstückseigentümer ist dann nicht in der Lage, den Zeitraum zu bestimmen, in dem er damit rechnen muss, einen Beitrag an die Kommune zu zahlen. Ähnliche Regelungen wie in Bayern gelten auch in anderen Ländern, so dass in den kommenden Wochen und Monaten Gesetzesänderungen in diesen Ländern notwendig sein werden.

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