Keine Werbungskosten: Vermieter muss neue Küche abschreiben

Wer Wohnungen mitsamt Einbauküche vermietet, der muss von Zeit zu Zeit die verwohnte Küche erneuern lassen. Die Kosten können Vermieter steuerlich geltend machen. Die Frage ist nur, wie: Kann die neue Küche sofort als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden? Oder ist eine Abschreibung auf Abnutzung (AfA) vorzunehmen? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer Wohnungen mitsamt Einbauküche vermietet, der muss von Zeit zu Zeit die verwohnte Küche erneuern lassen. Die Kosten können Vermieter steuerlich geltend machen. Die Frage ist nur, wie: Kann die neue Küche sofort als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden? Oder ist eine Abschreibung auf Abnutzung (AfA) vorzunehmen? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

München. Wird eine Wohnung mit Einbauküche vermietet, kann der Vermieter die Erneuerung der kompletten Küche nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von der Steuer absetzen. Vielmehr sind die Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren als Abschreibung auf Abnutzung (AfA) abzuschreiben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem gestern (7. Dezember 2016) veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 03.08.2016, Az.: IX R 14/15).

In dem Rechtsstreit ging es um den Fall eines Vermieters, der drei Wohnungen inklusive Einbauküche vermietet. In allen Wohnungen hatte er im Jahr 2010 komplett neue Küchen eingebaut – seine Mieter bekamen neue Küchenmöbel mitsamt Arbeitsplatte, Spüle, Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube. Rund 3.000 Euro pro Wohnung gab der Vermieter für die Erneuerung aus. Diese Kosten machte er in der Steuererklärung als direkt abzugsfähige Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ jedoch nur die Kosten für Herd und Spüle sowie für die anderen Elektrogeräte, die als geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von weniger als 401 Euro eingestuft wurden, als Werbungskosten zu. Die Möbel mussten jedoch nach Ansicht des Finanzamtes als Abschreibung auf Abnutzung über 10 Jahre abgeschrieben werden. Dagegen klagte der Vermieter.

Bundesfinanzhof urteilt entgegen bisheriger Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof wies die Klage schließlich ab. Eine Einbauküche inklusive Spüle, Herd und aller eingebauten Elektrogeräte sei als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten. Dieses Gut gehört nach Ansicht der Richter nicht zu den wesentlichen Bestandteilen von Wohngebäuden, also zu den Gegenständen, ohne die das Gebäude als unfertig betrachtet werden müsste. Demnach ist ein sofortiger Abzug als Werbungskosten nicht möglich, die Küchen müssen statt dessen über 10 Jahre abgeschrieben werden – auf diese Nutzungsdauer taxierte das Gericht die Küchen.

Der BFH ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgekehrt: In früheren Verfahren hatten die Richter eine Spüle und – je na regionaler Verkehrsauffassung – auch einen Herd als wesentlichen Bestandteil von Wohnungen gelten lassen. An dieser Auffassung hatte sich im vorliegenden Fall auch das Finanzamt orientiert. Diese Praxis ist jetzt Geschichte: Wer eine Einbauküche erneuert, muss sämtliche Kostenpunkte über 10 Jahre hinweg abschreiben. Der Kläger in diesem aktuellen Prozess bleibt davon allerdings verschont: Aufgrund des Verböserungsverbotes darf das Finanzamt ihm keinen neuen, ungünstigeren Steuerbescheid ausstellen.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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