Kein Schadenersatz bei Abstumpfung eines Marmorfußbodens im Toilettenbereich

Vermieter hat auf besondere Empfindlichkeit hinzuweisen - Der Vermieter kann wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich nur dann Schadenersatz vom Mieter verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat. Auf diese Entscheidung (Az.: 21 S 13/15 vom 12.11.2015) des Landgerichts Düsseldorf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Vermieter hat auf besondere Empfindlichkeit hinzuweisen - Der Vermieter kann wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich nur dann Schadenersatz vom Mieter verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat. Auf diese Entscheidung (Az.: 21 S 13/15 vom 12.11.2015) des Landgerichts Düsseldorf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Bad und Gäste-WC im Toilettenbereich farblich verändert sowie rau und matt war. Deshalb hatte die Vermieterin den Marmorboden auswechseln lassen, wodurch Kosten i.H.v. 1.935,90 Euro entstanden waren. Das Berufungsgericht hat, ebenso wie schon zuvor das Amtsgericht Düsseldorf, entschieden, dass die Vermieterin nicht von den Mietern Schadenersatz wegen einer Obhutspflichtverletzung verlangen kann.

Im konkreten Fall stand fest, dass die Schäden an dem Marmorboden nicht durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden waren. Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich. Es könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so das Gericht, dass durch ein „Urinieren im Stehen“
aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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