Kafkaeske Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums

Ein Freund ist zu Besuch und bittet, sein Handy aufladen zu dürfen. Oder man hat einen Handwerker bestellt, der seine Bohrmaschine in die Steckdose steckt. Harmlose Alltagssituationen, die Privatleuten bald 50.000 Euro Bußgeld einbrocken könnten. Schuld ist eine zu schwammig formulierte Verordnung über Stromlieferungen, wie Haus & Grund Deutschland jetzt aufgedeckt hat.

Die Freundin zuhause das Handy aufladen lassen: Eine irre Verordnung bestraft das künftig mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Ein Freund ist zu Besuch und bittet, sein Handy aufladen zu dürfen. Oder man hat einen Handwerker bestellt, der seine Bohrmaschine in die Steckdose steckt. Harmlose Alltagssituationen, die Privatleuten bald 50.000 Euro Bußgeld einbrocken könnten. Schuld ist eine zu schwammig formulierte Verordnung über Stromlieferungen, wie Haus & Grund Deutschland jetzt aufgedeckt hat.

Berlin. Wer einen Freund bei sich zuhause ein Handy aufladen lässt, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. So will es eine vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene Verordnung mit dem Titel Marktstammdatenregisterverordnung, auf die der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist.

„Das ist eine kafkaeske Situation, die vielleicht so nicht gewollt war, aber nun Tatsache ist“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke heute in Berlin die neue Verordnung. „Wir fordern das Wirtschaftsministerium auf, die Verordnung schnell zu korrigieren und klarzustellen, dass Bagatellfälle im privaten Bereich nicht erfasst sind.“

Ungenaue Formulierung macht Privatleute zu Stromlieferanten

Nach dem Wortlaut der Verordnung müssen sich Stromlieferanten in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur registrieren und dort die Stromlieferung anzeigen. Stromlieferant ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert. Da das Ministerium hier schwammig bleibt, wird nicht zwischen Energiekonzernen und Privathaushalten unterschieden.

So besteht die Registrierungspflicht zum Beispiel auch, wenn ein Handwerker im Hause tätig ist, seine Geräte an eine Steckdose anschließt und den Strom des Kunden nutzt. Auch wer Bekannte in seinem Haus ein Handy aufladen oder den mitgebrachten Föhn nutzen lässt, stellt diesen Strom zur Verfügung. Wer der Pflicht zur Registrierung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Die Verordnung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Registrierung soll ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da die Bundesnetzagentur das hierfür notwendige Webportal bis dahin nicht fertiggestellt haben wird, soll die Registrierung vermutlich erst ab Sommer 2018 möglich sein.

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