Kabelanschluss: Vermieter darf Anbieter wechseln

Der Fernsehempfang führt nicht selten zu Streit zwischen Vermietern und Mietern. Oft geht es um die Montage von Satellitenschüsseln. Aber auch der Betrieb eines Kabelanschlusses kann zu Problemen führen. Was ist beispielsweise, wenn der Vermieter den Kabelanbieter wechseln möchte? Darf er das – auch dann, wenn es für die Mieter teurer wird?

Der Fernsehempfang führt nicht selten zu Streit zwischen Vermietern und Mietern. Oft geht es um die Montage von Satellitenschüsseln. Aber auch der Betrieb eines Kabelanschlusses kann zu Problemen führen. Was ist beispielsweise, wenn der Vermieter den Kabelanbieter wechseln möchte? Darf er das – auch dann, wenn es für die Mieter teurer wird?

Berlin. Vermieter dürfen den Kabelanbieter für ihr Mietobjekt wechseln – auch dann, wenn die Mieter dagegen sind. Falls den Mietern nach dem Wechsel des Anbieters höhere Kosten entstehen, müssen sie dafür auch aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Kabelanschluss bislang nicht genutzt hat oder den Vermieter wissen lässt, dass er die Nutzung des Anschlusses nicht fortsetzen möchte. Darauf weist Haus & Grund Deutschland hin.

Einzige Bedingung: Der Mieter muss sich vertraglich dazu verpflichtet haben, die Kabelgebühren zu tragen. Wenn für einen neuen Kabelanschluss die Verkabelung im Haus erneuert werden muss – Stichwort: Breitband – dann müssen die Mieter die damit verbundenen Bauarbeiten ebenfalls dulden.

Neuer Anschluss, neue Verkabelung: Modernisierungsmieterhöhung möglich

Auch das gilt unabhängig davon, ob ein Mieter das neue Angebot nutzen möchte oder nicht. Die Kosten für solch eine Renovierung der Kabelanlage kann ein Vermieter wie andere Modernisierungen auch anteilig auf die Mieter umlegen: Zu diesem Zweck lässt sich eine Modernisierungsmieterhöhung ansetzen.

Das Thema Fernsehempfang führt immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Entsprechend hat auch die Rechtsprechung schon einige Fälle aus diesem Themenkreis bearbeitet. So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren geurteilt, dass ein Mieter nicht einfach eine Parabolantenne anbringen darf, um HDTV empfangen zu können (mehr dazu lesen Sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bgh-kein-anspruch-auf-hdtv-empfang-693 _blank external-link-new-window internal link in current>hier). Schwierig sind auch Fälle, in denen aus dem Ausland stammenden Mietern ein Kabelanschluss zur Verfügung gestellt wird, der jedoch keinen Empfang von Programmen aus der Heimat ermöglicht. Mehr zur Rechtsprechung zu diesem Thema finden Sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht verfassungsgericht-konkretisiert-mieteranspruch-auf-eigene-satellitenschuessel-belange-sprachlicher-und-kultureller-minderheiten-muessen-beruecksichtigt-werden-1063 _blank external-link-new-window internal link in current>hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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