Im Frühjahr den Garten auf Vordermann bringen

Frühlingszeit ist Gartenzeit – Immobilieneigentümer, die ihren Garten nach dem strengen Winter jetzt wieder auf Vordermann bringen, können den Fiskus an den Kosten beteiligen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht für Eigenheimer zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).

Frühlingszeit ist Gartenzeit – Immobilieneigentümer, die ihren Garten nach dem strengen Winter jetzt wieder auf Vordermann bringen, können den Fiskus an den Kosten beteiligen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht für Eigenheimer zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).

Dabei sind haushaltsnahe Dienstleistungen Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie z. B. Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer.

Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbstgenutzten Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können den Staat mit bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro) an den Arbeitskosten beteiligen. Bei einer kompletten Neugestaltung des Gartens wird der Steuerbonus - im Gegensatz zu einer Umgestaltung - nicht gewährt.

Wichtig: Die Aufwendungen sind im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt nur auf Nachfrage nachgewiesen werden. Dennoch sollten alle Rechnungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) aufgehoben werden.

Der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters nachgewiesen werden kann. 

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