Hinweise zur Räum- und Streupflicht für Hauseigentümer – Wer muss räumen und streuen?

Spätestens wenn die ersten Schneeflocken fallen, erscheint des Winters weiße Pracht. Für viele Haus- und Grundstückseigentümer wird die Schneepracht jedoch schnell zur „Last“. Denn wenn die Natur ihre „gezuckerte Winterlandschaft“ zeigt, beginnt für Grundstückseigentümer der Winterdienst vor der Haustür. Haus & Grund Rheinland macht darauf aufmerksam, wer in die Verantwortung des Räumdienstes gezogen wird.

Spätestens wenn die ersten Schneeflocken fallen, erscheint des Winters weiße Pracht. Für viele Haus- und Grundstückseigentümer wird die Schneepracht jedoch schnell zur „Last“. Denn wenn die Natur ihre „gezuckerte Winterlandschaft“ zeigt, beginnt für Grundstückseigentümer der Winterdienst vor der Haustür. Haus & Grund Rheinland macht darauf aufmerksam, wer in die Verantwortung des Räumdienstes gezogen wird.

In der Regel halten die Städte und Gemeinden die Straßen frei, jedoch sind Eigentümer von Spätestens wenn die ersten Schneeflocken fallen, erscheint des Winters weiße Pracht. Für viele Haus- und Grundstückseigentümer wird die Schneepracht jedoch schnell zur „Last“. Denn wenn die Natur ihre „gezuckerte Winterlandschaft“ zeigt, beginnt für Grundstückseigentümer der Winterdienst vor der Haustür. Haus & Grund Rheinland macht darauf aufmerksam, wer in die Verantwortung des Räumdienstes gezogen wird.

Grundstücken in der Verkehrssicherungspflicht. Doch was bedeutet das für den Hauseigentümer bzw. Vermieter? „Der Haus- und Wohnungseigentümer ist verpflichtet, jegliche Gefahrenquellen auszumerzen, die durch Glätte, Eis oder Schneefall von seinem Grundstück ausgehen. Ist es dem Eigentümer oder Mieter nicht möglich, seine Räum- und Streupflicht tagsüber zu gewährleisten, hat er rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass Dritte seine Verpflichtung übernehmen, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. Der Grundstückseigentümer kann als Vermieter seine Pflicht im Rahmen des Mietvertrages an den Mieter übertragen. Der Vermieter selbst bleibt allerdings zur Überwachung verpflichtet.

Kann der Hauseigentümer seiner Verpflichtung auf Kontrolle nicht nachkommen, muss er einen Dritten beauftragen. „Wann der Hauseigentümer bzw. Mieter in der Pflicht steht, regeln die Satzungen der Gemeinden. Generell gilt eine Räum- und Streupflicht Werktags zwischen 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends bzw. an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr morgens, sagt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Räum- und Streupflichten setzen bei Glatteisgefahr und nach Beendigung des Schneefalls ein. Bei Dauerschneefall sind die Räum- und Streuarbeiten mehrmals zu wiederholen, so dass es nicht zu Rutsch- und Glättezonen kommt. Ausreichendes Streumaterial sowie entsprechende Schneeschaufeln sollten allen Mietern und Hauseigentümern zur Seite stehen. Bürgersteige und Hauseingänge müssen freigeschaufelt und mit Streumaterial versehen werden, um Gefahrzonen für Passanten zu vermeiden.

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