Herbstlaub: Wer muss die Blätter beseitigen – und wann?

Der Herbst ist wieder da, die Blätter werden bunt und liegen bald wieder gemeinsam mit Eicheln und Kastanien auf Straßen und Gehwegen herum. Das sieht zwar schön aus, stellt aber eine Gefahr für Fußgänger dar. Grundstückseigentümer sind hier in der Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen für die Beseitigung des Herbstlaubes sorgen, erinnert Haus & Grund Rheinland. Aber wer muss wann genau kehren?

Der Herbst ist wieder da, die Blätter werden bunt und liegen bald wieder gemeinsam mit Eicheln und Kastanien auf Straßen und Gehwegen herum. Das sieht zwar schön aus, stellt aber eine Gefahr für Fußgänger dar. Grundstückseigentümer sind hier in der Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen für die Beseitigung des Herbstlaubes sorgen, erinnert Haus & Grund Rheinland. Aber wer muss wann genau kehren?

Düsseldorf. Die meisten Gemeinden haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden.

Eigentümer können das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden“, empfiehlt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, damit etwa Gullys nicht verstopft werden.

Laubfreie Wege rund um die Uhr kann niemand erwarten

Es ist Anwohnern jedoch nicht zuzumuten, die Wege ständig vollkommen laubfrei zu halten. Vielmehr müssen Verkehrsteilnehmer im Herbst auch mit den Gefahren durch Laub rechnen. Wenn nachgewiesen ist, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht. „Fußgänger können laubfreie Bürgersteige nur zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends erwarten“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya.

Auch Dritte wie z. B. die Mieter können das Laubfegen übernehmen. Dies muss vorab vertraglich vereinbart werden, um die Haftung entsprechend zu regeln. „Allerdings hat der Eigentümer auch in diesem Fall eine Pflicht zur Überwachung, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, bemerkt Verbandsjurist Amaya. „In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, das Laub vor ihrem Haus zu entfernen.“ Ein verunglückter Fußgänger kann sich mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch an einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet. Der <link _blank internal-link internal link in current>örtliche Haus & Grund Verein kann Mitglieder zu diesem Thema individuell beraten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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