Haushaltsnahe Handwerkerleistungen bei Ehegatten: Steuerabzug gilt nur einmal

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG im Rahmen der Höchstgrenzen nur einmal in Anspruch nehmen, auch wenn die Arbeiten an zwei durch die Eheleute selbstgenutzten Wohnungen ausgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Juli 2010 (Az. VI R 60/09) entschieden.

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG im Rahmen der Höchstgrenzen nur einmal in Anspruch nehmen, auch wenn die Arbeiten an zwei durch die Eheleute selbstgenutzten Wohnungen ausgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Juli 2010 (Az. VI R 60/09) entschieden.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar zwei Einfamilienhäuser bewohnt, von denen eine der Immobilien der Hauptwohnsitz war. Im Streitjahr (2006) ließen sie verschiedene Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an beiden Wohnungen durchführen. Insgesamt beliefen sich die Aufwendungen auf ca. 6.500 Euro. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung beantragten die Eheleute jeweils einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG von zusammen etwa 1.100 Euro.

Das Finanzamt akzeptierte die Steuerermäßigung nur bis zum für das Jahr 2006 geltenden Höchstbetrag von 600 Euro (aktuell 1.200 Euro). Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht erkannte für jede Immobilie den Höchstbetrag der Aufwendungen an. Zur Begründung führte es aus, die Steuerermäßigung des § 35a EStG sei objektbezogen zu gewähren. Der Höchstbetrag könne daher bei mehreren Haushalten für jeden einzelnen Haushalt in Anspruch genommen werden. Dem folgte der BFH jedoch nicht. Die Münchner Richter entschieden vielmehr, dass für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Die Vorschrift gelte dem Wortlaut nach für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt. Dabei sei der Begriff Haushalt nicht näher definiert. Unter Haushalt sei nach Ansicht des BFH die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Damit sei die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfalte. Im Streitfall seien die Handwerkerleistungen in der Wohnung des Ehemannes und in der Wohnung der Ehefrau erbracht worden und somit in einem Haushalt.

Durch Bezugnahme auf den Haushalt des Steuerpflichtigen werde nur der Ort bestimmt, an dem die Leistungen zu erbringen seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren Wohnungen die Steuerermäßigung mehrfach zu gewähren sei. Das gesetzgeberische Ziel, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen, zwinge auch nicht dazu, die Steuerermäßigung ohne betragsmäßige Begrenzung für jede Wohnung zu gewähren. Auch sei eine Verdoppelung des Höchstbetrages bei Ehegatten nicht geboten.

Insbesondere bestehe keine Benachteiligung gegenüber Unverheirateten: Auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, könnten die Höchstbeträge des § 35a EStG nur einmal in Anspruch nehmen. Damit sei allein die gemeinsame Wirtschaftsführung entscheidend und nicht der Familienstand.

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