Haus & Grund Rheinland rät Hauseigentümer zur Wachsamkeit: Gefahr durch Dachlawinen und Eiszapfen

Nach den Schneemassen der vergangenen Wochen droht für Hauseigentümer neues Ungemach von oben. Anhaltendes Tauwetter bringt Schnee auf dem Dach zum Schmelzen und droht abzurutschen. Zudem können sich während der Frostperioden an Dachrändern und Regenrinnen Eiszapfen gebildet haben und zu gefährlichen „Geschossen“ werden. Haus & Grund Rheinland rät Eigentümern ihre Häuser auf Gefahrenquellen durch Dachlawinen und Eiszapfen hin zu kontrollieren und ggfs. zu beseitigen, um somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Nach den Schneemassen der vergangenen Wochen droht für Hauseigentümer neues Ungemach von oben. Anhaltendes Tauwetter bringt Schnee auf dem Dach zum Schmelzen und droht abzurutschen. Zudem können sich während der Frostperioden an Dachrändern und Regenrinnen Eiszapfen gebildet haben und zu gefährlichen „Geschossen“ werden. Haus & Grund Rheinland rät Eigentümern ihre Häuser auf Gefahrenquellen durch Dachlawinen und Eiszapfen hin zu kontrollieren und ggfs. zu beseitigen, um somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

„Dachlawinen sind deshalb so gefährlich, weil bereits ein Quadratmeter einer zwanzig Zentimeter hohen Schicht nassen und pappigen Schnees rund achtzig Kilogramm wiegt“, warnt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Dachlawinen können bei einem derartigen Gewicht Autos beschädigen und Passaten verletzten“, so Rasche weiter. Friert der Schnee über Nacht wieder ein oder ist das Dach nur ungenügend gedämmt, können sich Eisschichten bilden, die leichter abrutschen können.

Die nordrhein-westfälische Landesbauordnung schreibt im Gegensatz zu den südlichen Bundesländern die Anbringung von Schneeschutzsystem wie z. B. Schneefanggittern nicht zwingend vor. Nach § 35 Absatz 8 der Landesbauordnung können bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

Den örtlichen Bauordnungsbehörden ist demnach für diesbezügliche Ordnungsmaßnahmen Ermessen eingeräumt. Bislang ist die Anbringung von Schneefangsystemen allerdings die Ausnahme. „Gleichwohl unterliegen Grundstückseigentümer grundsätzlich einer Verkehrssicherungspflicht und haften für Schäden durch Dachlawinen, wenn ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann“, so Rasche. Diese sind aber nicht nur regional unterschiedlich, sondern hängen unter anderem auch von der Neigung des Daches ab.

Haben Hausbesitzer ein Schneefanggitter auf dem Dach angebracht, haben sie in der Regel ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt und müssen nicht haften. Aber selbst wenn diese Vorrichtungen nicht vorhanden sind, sollten Passanten trotzdem aufpassen. Ignorieren sie eine von Eiszapfen oder einem schneebedeckten Dach ausgehende offensichtliche Gefahr, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei akuter Gefahr sind Warnhinweise mit der Aufschrift „Vorsicht! Dachlawine“ empfehlenswert.

Das Absperren von Teilen des Fußweges ist nur gestattet, wenn er zum eigenen Grundstück gehört. „Der Bürgersteig darf hingegen nur gesperrt werden, wenn der Hauseigentümer das Dach nicht sofort räumen kann, da mit der Absperrung in den öffentlichen Raum eingegriffen wird“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Wolfgang Friedrich. „Besteht offensichtliche Gefahr von herabstürzenden Eiszapfen, müssen Hausbesitzer diese Gefahrenquelle entfernen, wenn dies die räumlichen Gegebenheiten erfordern“, sagt Friedrich. Unter Umständen müssen sie die Eiszapfen auf eigene Kosten etwa von der Feuerwehr abschlagen lassen.

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