Haus & Grund Rheinland informiert: So können sich Vermieter vor „Messis“ schützen

Neben den Mietbetrügern, den sog. „Mietnomaden“, sind die sog. „Messis“ ein ebenso großes Ärgernis für zahlreiche Vermieter. Rechtlich ist der Fall eindeutig. Wenn der Mieter die Wohnung „verdreckt“ und „vermüllt“ zurücklässt, hat der Mieter den Vertragsgegenstand, sprich die Wohnung, in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurück gelassen. Der Mieter muss die Wohnung aber geräumt übergeben. Das heißt, der Mieter hat erstens – sofern vertraglich vereinbart - Schönheitsreparaturen durchzuführen und zweitens die Wohnung besenrein zu übergeben. Strengere Vorgaben können im Übrigen vertraglich festgelegt werden, wie dies im Mietvertrag von Haus & Grund Rheinland der Fall ist. Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Neben den Mietbetrügern, den sog. „Mietnomaden“, sind die sog. „Messis“ ein ebenso großes Ärgernis für zahlreiche Vermieter. Rechtlich ist der Fall eindeutig. Wenn der Mieter die Wohnung „verdreckt“ und „vermüllt“ zurücklässt, hat der Mieter den Vertragsgegenstand, sprich die Wohnung, in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurück gelassen. Der Mieter muss die Wohnung aber geräumt übergeben. Das heißt, der Mieter hat erstens – sofern vertraglich vereinbart - Schönheitsreparaturen durchzuführen und zweitens die Wohnung besenrein zu übergeben. Strengere Vorgaben können im Übrigen vertraglich festgelegt werden, wie dies im Mietvertrag von Haus & Grund Rheinland der Fall ist. Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Hat der Mieter die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, besteht juristisch nach wie ein Anspruch auf Rückgabe. Liegt ein Substanzschaden vor, hat der Vermieter des Weiteren auch einen Schadenersatzanspruch wegen Verschlechterung des Mietobjektes. Jetzt muss der Vermieter allerdings wirtschaftliche Überlegungen anstellen, ob er seine Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend machen und sich somit dem Prozesskostenrisiko aussetzen möchte. „Denn eines ist klar, der Messi schwimmt – salopp gesagt - im Müll, aber nicht unbedingt im Geld“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Die Kaution dürfte selten ausreichen, um den Schaden wieder zu kompensieren. Diese beträgt nur drei Netto-Mieten. „Hier zeigt sich ganz deutlich, dass wir kein Mietrecht, sondern ein Mieterrecht haben, das ungerecht ist“, kritisiert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Das Fehlverhalten des Mieters wird dem Vermieter einseitig aufgebürdet. Das kann nicht richtig sein“, so Rasche weiter. „Die meisten Vermieter sind keine Multimillionäre, sondern einfache Bürger, Handwerker und Angestellte, die vor allem eine Immobilie für die eigene Altersvorsorge erworben haben“, ergänzt Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya.

Da wirken sich Mietausfälle und Sachbeschädigungen dramatisch aus. „Da muss sich die Politik fragen lassen, ob das soziale Gerechtigkeit sein soll“, sagt Prof. Dr. Peter Rasche. Vor „Messis“ kann man sich auf zwei Wegen schützen. Erstens kann man den SolvenzCheck von Haus & Grund Rheinland durchführen. Mit dem SolvenzCheck hat der Vermieter die Möglichkeit mehr über die Bonität und das Zahlungsverhalten eines neuen Mietinteressenten zu erfahren, bevor der Mietvertrag abgeschlossen wird. Und zweitens sollte man die Selbstauskunft des Mieters vor der Unterschriftsleistung einfordern, damit man sich bei dem vorherigen Vermieter über den Mietinteressenten erkundigen kann. Manchmal gibt es diesen Vermieter nämlich gar nicht. Das wäre im Nachhinein zudem ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung. „Darüber hinaus sollte man sich keinen Mietvertrag im Supermarkt kaufen oder sich im Internet zusammen googeln, sondern einen Mietvertrag von Haus & Grund Rheinland erwerben, der quartalsweise an die jeweils aktuelle Rechtsprechung angepasst wird und demnach rechtlich Einwand frei ist“, sagt Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya. Vor Übergabe der Wohnung ist vor allem sehr wichtig, dass der Vermieter alle Unterlagen beisammen hat und der neue Mieter die erste Brutto-Miete sowie ein Drittel der Kaution sofort bezahlt. Auf keinen Fall sollte der Vermieter die Schlüssel vorher herausgeben, da andernfalls ab diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist und der Vermieter das Zutrittsrecht zu seiner eigenen Wohnung verliert.

Gleichwohl hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht, um die Wohnung Kaufinteressenten bzw. Nachmietern zu zeigen, zur Vorbereitung von Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung sowie zum Ablesen von Messvorrichtungen. Verweigert der Mieter dem Vermieter ohne sachlichen Grund die Besichtigung der Wohnung, kann der Vermieter sein Besichtigungsrecht gerichtlich einklagen.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied bei Ihrem örtlichen Haus & Grund – Ortsverein.

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