Grundsteuererlass für Vermieter - Anträge bis zum 31. März 2011 stellen

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2010 können noch bis zum 31. März gestellt werden. Es sei nicht möglich, diese Frist zu verlängern. Zuständig sind die Städte und Gemeinden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2010 können noch bis zum 31. März gestellt werden. Es sei nicht möglich, diese Frist zu verlängern. Zuständig sind die Städte und Gemeinden.

Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien werde teilweise erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos sei. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner dürfe der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setze bei Wohnungsleerständen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.

Haus & Grund Rheinland weist darauf hin, dass diese Vermietungsbemühungen stets sorgfältig dokumentiert werden sollten. In Betracht kämen beispielsweise Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder dem Internet sowie erteilte Makleraufträge. Angesichts der aktuellen Finanzlage der Kommunen sei damit zu rechnen, dass Gemeinden Erlassanträge gründlich prüften, bevor sie ihnen stattgäben.

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