Gleiche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter

Haus & Grund begrüßt das Vorhaben von CDU, CSU und FDP, die Kündigungsfristen von Mietern und Vermietern einander anzugleichen. „Es wäre ein Schritt hin zu mehr Balance im Verhältnis der Vertragsparteien“, kommentiert Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland. Haus & Grund favorisiere eine einheitliche Kündigungsfrist von drei bis vier Monaten. Dies gewährleiste die gesellschaftspolitisch gewünschte Mobilität für Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Haus & Grund begrüßt das Vorhaben von CDU, CSU und FDP, die Kündigungsfristen von Mietern und Vermietern einander anzugleichen. „Es wäre ein Schritt hin zu mehr Balance im Verhältnis der Vertragsparteien“, kommentiert Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland. Haus & Grund favorisiere eine einheitliche Kündigungsfrist von drei bis vier Monaten. Dies gewährleiste die gesellschaftspolitisch gewünschte Mobilität für Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Stücke hob hervor, dass der Kreis der Kündigungsgründe nicht erweitert werde. Der Vermieter müsse auch nach der geplanten Fristenänderung für die Kündigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse nachweisen. Abgesehen von den Fällen der schuldhaften Pflichtverletzung bestehe dieses berechtigte Interesse bei Eigenbedarf und bei Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Wohnraums. Der seltene Fall des Eigenbedarfs wäre weiterhin der in der Praxis einzig relevante Grund für eine Kündigung durch den Vermieter. „Wer vor diesem Hintergrund unter den Mietern Angst vor Kündigungen schürt, handelt verantwortungslos“, so Stücke.

Wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf habe, weil er die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen zu eigenen Wohnzwecken benötige, habe diese Bedarfssituation oft auch eine besondere Dringlichkeit. Stücke nannte das Beispiel eines Eigentümers, der aus gesundheitlichen Gründen in eine Erdgeschosswohnung umziehen müsse oder der zusätzlichen Wohnbedarf für die Aufnahme einer Pflegeperson habe.

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