Geld zurück! – Erhebung kommunaler Beiträge vielfach verfassungswidrig - Haus & Grund fordert Erstattung und klare Regeln für die Zukunft

In der Vergangenheit haben Kommunen vielfach Beiträge, wie beispielsweise Erschließungsbeiträge, verfassungswidrig erhoben. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 hin (Az. 1 BvR 2457/08). „Es darf nicht hingenommen werden, dass Kommunen rechtswidrig erlangtes Geld behalten. Dieses Geld muss den Beitragszahlern unbürokratisch erstattet werden. Zudem müssen die Länder die aktuelle Erhebungspraxis stoppen und zügig verfassungskonforme Kommunalabgabengesetze verabschieden, um Rechtssicherheit zu schaffen“, forderte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann in Berlin.

In der Vergangenheit haben Kommunen vielfach Beiträge, wie beispielsweise Erschließungsbeiträge, verfassungswidrig erhoben. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 hin (Az. 1 BvR 2457/08). „Es darf nicht hingenommen werden, dass Kommunen rechtswidrig erlangtes Geld behalten. Dieses Geld muss den Beitragszahlern unbürokratisch erstattet werden. Zudem müssen die Länder die aktuelle Erhebungspraxis stoppen und zügig verfassungskonforme Kommunalabgabengesetze verabschieden, um Rechtssicherheit zu schaffen“, forderte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann in Berlin.

Die beanstandete Regelung beträfe zwar das Bayerische Kommunalabgabengesetz, sei jedoch in ähnlicher Form auch in den entsprechenden Gesetzen anderer Länder enthalten. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein ehemaliger Grundstückseigentümer gegen seine Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag gewandt. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Nach einem Dachgeschossausbau zog die Gemeinde den Beschwerdeführer einige Jahre später nachträglich zu einem Kanalherstellungsbeitrag heran. Die Kommune bezog sich bei ihrem Bescheid auf eine im Jahr 2000 erlassene Entwässerungssatzung, die rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden war, um eine zuvor für nichtig erklärte ältere Satzung zu ersetzen. Da sich auch die neue Satzung als unwirksam erwies, erließ die Kommune 2005 erneut eine Satzung, die ebenfalls rückwirkend Anwendung finden sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun geurteilt, dass die Beitragsfestsetzung nur zeitlich begrenzt zulässig ist.

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