Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt

In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sog. Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte. Über das Urteil (Az.: 3 K 446/15.MZ) des Verwaltungsgerichts Mainz informiert Haus & Grund Rheinland.

In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sog. Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte. Über das Urteil (Az.: 3 K 446/15.MZ)  des Verwaltungsgerichts Mainz informiert Haus & Grund Rheinland.

Die Klägerin, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sog. Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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