Finanzgericht Köln: Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Das Kölner Finanzgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2011 (Az. 4 K 1483/10) entschieden, dass die Müllabfuhr keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Kölner Finanzgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2011 (Az. 4 K 1483/10) entschieden, dass die Müllabfuhr keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehepaar klagte gegen die für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren. Die Eheleute wollten eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend machen und haben sich hierbei auf § 35 a Abs. 2 EStG berufen, da sie der Auffassung waren, dass die Müllentsorgung mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar sei. Nach § 35 a Abs. 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind.

Die Kölner Richter haben die Klage abgewiesen. Sie sind der Ansicht, dass die Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbrachte werde, sondern vielmehr die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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