FG Münster: Anschaffungsnebenkosten für Immobilien auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az 13 K 1907/10 E) klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb einer Immobilie, verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung, steuerlich abzugsfähig sind. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az 13 K 1907/10 E) klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb einer Immobilie, verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung,  steuerlich abzugsfähig sind. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.   Dem widersprach der 13. Senat des Finanzgerichts Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis:
Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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