FG Düsseldorf: Zweifel an Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (AZ 9V 1474/11). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (AZ 9V 1474/11). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin finanzierte eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Diesen konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ab. Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, da der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

Hinweis:
Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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