Eigentümer oder Mieter: Wer muss Schnee schippen?

Kaltluft aus Nordeuropa strömt ins Rheinland – ab morgen kann in der Region der erste Schnee fallen. Besonders im Bergischen und Oberbergischen soll es schneien. Hauseigentümer müssen dann dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird. Damit Eigentümer und Mieter nicht kalt überrascht werden, informiert Haus & Grund Rheinland mit Tipps rund um das Thema Winterdienst.

Kaltluft aus Nordeuropa strömt ins Rheinland – ab morgen kann in der Region der erste Schnee fallen. Besonders im Bergischen und Oberbergischen soll es schneien. Hauseigentümer müssen dann dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird. Damit Eigentümer und Mieter nicht kalt überrascht werden, informiert Haus & Grund Rheinland  mit Tipps rund um das Thema Winterdienst.

Düsseldorf. „Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. „Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht müssen sie dafür sorgen, dass niemand auf verschneiten oder vereisten Wegen ausrutschen und sich verletzen kann.“

Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens. „Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen. Es ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland.

Professioneller Winterdienst ist steuerlich absetzbar

Die Eigentümer müssen auch nicht unbedingt selbst zur Schneeschaufel greifen. „Vermieter können die Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen“, berichtet Amaya. „Vermieter sind dann aber verpflichtet zu prüfen, dass die Mieter auch wirklich ordentlich räumen und streuen.“ Alternativ kann man mit der Räumung auch einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten zählen zu den Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss, wenn das entsprechend im Mietvertrag vereinbart ist.

„In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht zum Winterdienst“, erläutert Amaya. Es gilt also einen Plan für den Winterdienst aufzustellen – oder eine Firma zu beauftragen. Tipp von Peter Rasche: „Die Kosten für einen professionellen Winterdienst können Eigentümer und Mieter von der Steuer absetzen.“ Seit einem Jahr müssen die Finanzämter den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen – auch dann, wenn es um einen Gehweg geht, der nur an das eigene Grundstück angrenzt. Wer trotzdem selbst räumt sollte sich jetzt vergewissern, dass auch genug Streumaterial im Haus ist.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

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