Diese Pflichten haben Betreiber von Heizöltanks

Normales Heizöl ist ein deutlich wassergefährdender Stoff – es gehört zur Wassergefährdungsklasse 2. Wer eine Ölheizung betreibt und somit Heizöl lagert, muss sich daher an die gesetzlichen Vorgaben halten. Hier hatten in der Vergangenheit die einzelnen Bundesländer eigene Vorschriften, die inhaltlich aber weitestgehend identisch waren. Jetzt gibt es eine bundeseinheitliche Regelung.

Normales Heizöl ist ein deutlich wassergefährdender Stoff – es gehört zur Wassergefährdungsklasse 2. Wer eine Ölheizung betreibt und somit Heizöl lagert, muss sich daher an die gesetzlichen Vorgaben halten. Hier hatten in der Vergangenheit die einzelnen Bundesländer eigene Vorschriften, die inhaltlich aber weitestgehend identisch waren. Jetzt gibt es eine bundeseinheitliche Regelung.

Berlin. Seit April dieses Jahres gilt eine bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Inhaltlich hat sich für die Betreiber von Ölheizungen zwar nicht viel geändert, aber der Anlass sollte genutzt werden, um sich die Betreiberpflichten erneut in Erinnerung zu rufen:

Betroffene Öltanks

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Tanks von Ölheizungen, mit denen Wohnungen, Gewerbe- oder Arbeitsräume beheizt werden oder die der Warmwasserbereitung dienen. Der Jahresverbrauch an Heizöl darf 100 Kubikmeter (= 100.000 Liter) nicht übersteigen und der Tank höchstens viermal im Jahr befüllt werden. Diese Anforderungen erfüllen praktisch alle Ölheizungen in Wohn- oder Geschäftsgebäuden.

Anzeigepflicht

Die Neuinstallation oder wesentliche Änderung eines Heizöltanks müssen der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Ausgenommen hiervon sind oberirdische Öltanks mit einem Fassungsvermögen von unter 1.000 Litern. Als oberirdisch gelten alle Öltanks, die nicht unmittelbar im Erdreich eingebettet sind, also auch Öltanks, die in einem unterirdischen Heizungskeller stehen.

Fachbetriebe

Heizöltanks dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie nach der Stilllegung müssen sie wie bisher zudem von einem Sachverständigen geprüft werden. Sowohl von der Fachbetriebspflicht als auch von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen sind oberirdische Öltanks mit einem Fassungsvermögen von unter 1.000 Litern ausgenommen.

Regelmäßige Kontrollen

Der Betreiber einer Ölheizung muss die Dichtheit des Tanks regelmäßig prüfen. Außerdem muss die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrolliert werden. Hierbei reicht eine Sichtprüfung aus. Sollte am Tank oder den Sicherheitseinrichtungen etwas Merkwürdiges auffallen, muss ein Fachbetrieb herangezogen werden. Einige Öltanks müssen wie bisher regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden. Geändert hat sich hier aber nichts.

Dokumentation

Der Betreiber des Heizöltanks muss eine Anlagendokumentation mit den wesentlichen Informationen zum Tank (Betriebsanleitung, Wartungs- und Prüfungsprotokolle, Handwerkerrechnungen etc.) führen. Sie muss bei einem Verkauf des Hauses an den neuen Eigentümer übergeben werden. In der Nähe des Heizöltanks muss an gut sichtbarer Stelle dauerhaft ein Merkblatt zu Betriebs -und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit Heizöl angebracht werden.

 

 

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