BVerwG: Kommunale Finanzautonomie hat Grenzen

Die Kommunalaufsicht darf Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen zwingen, einen bestimmten Hebesatz für die Grund- und Gewerbesteuer zu erheben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden schließe eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nicht aus, wenn sich die betreffende Gemeinde in einer Haushaltsnotlage befinde (Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. 8 C 43.09).

Die Kommunalaufsicht darf Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen zwingen, einen bestimmten Hebesatz für die Grund- und Gewerbesteuer zu erheben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden schließe eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nicht aus, wenn sich die betreffende Gemeinde in einer Haushaltsnotlage befinde (Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. 8 C 43.09).

Im Streitfall hatte eine Gemeinde sich gegen eine Verfügung der Kommunalaufsicht gewehrt. Der Landrat als Kommunalaufsicht hatte einen Ratsbeschluss der Gemeinde aufgehoben, mit dem diese im Jahr 2005 die Hebesätze zur Grund- und Gewerbesteuer abgesenkt hatte. Der Gemeinde war es in der Vergangenheit weder gelungen, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, noch ein Haushaltssicherungskonzept zu erarbeiten. Daraufhin hatte die Kommunalaufsicht bereits im Jahr 2003 im Wege der Ersatzvornahme die Hebesätze für die örtliche Grund- und Gewerbesteuer angehoben. Die Senkung der Sätze 2005 begründete der Rat der Gemeinde damit, dass damit die Abgabenbelastung der Bürger gesenkt und Investitionsanreize geschaffen werden sollten.

Das BVerwG wies die Revision der Gemeinde letztlich zurück. Zwar gewährleiste das Grundgesetz den Gemeinden das Recht, ihre finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und damit auch frei über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer frei zu entscheiden. Diese Eigenverantwortlichkeit sei aber nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Deshalb könne dieses Recht durch die in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelte Pflicht, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegebenenfalls einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, beschränkt werden. Dies schränke in Fällen einer schweren Haushaltsnotlage von unabsehbarer Dauer auch das Recht der Gemeinden ein, die Hebesätze zu senken. In einer solchen Situation dürften Gemeinden die Hebesätze nicht auf ein vergleichsweise niedriges Niveau festsetzen, wenn ein Ausgleich der Einnahmeausfälle weder konkret in der Haushaltsplanung vorgesehen noch absehbar ist. Das BVerwG vermochte durch den Eingriff der Kommunalaufsicht keine unverhältnismäßige Einschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit und des daraus resultierenden Hebesatzrechts erkennen.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten