BVerfG: Keine Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

Aufgrund eines nicht umgesetzten Bebauungsplans können Bauabsichten auf einem Grundstück nicht realisiert werden. Hierfür wurde eine entsprechende Geldentschädigung verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (Az. 1 BvR 2232/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Aufgrund eines nicht umgesetzten Bebauungsplans können Bauabsichten auf einem Grundstück nicht realisiert werden. Hierfür wurde eine entsprechende Geldentschädigung verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen  (Az. 1 BvR 2232/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier Grundstücke in einer baden-württembergischen Stadt, auf denen sich eine privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa befindet. Die Grundstücke waren seit 1939 als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Nachdem die Stadt im Jahr 1982 beschlossen hatte, für das Gebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der Stadt ihre Bauabsicht für drei Baukörper mit insgesamt 51 Wohneinheiten. 1987 trat der Bebauungsplan in Kraft. Er weist auf den beiden Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Ihre hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 565/91). Die Stadt hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Für den Kindergarten besteht derzeit kein Bedarf mehr.

Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Durch die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden die betroffenen Grundstückseigentümer verfassungswidrig gezwungen, entweder ihr Grundstückseigentum aufzugeben, um eine Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit zu erhalten, oder die ihnen infolge der Umplanung faktisch auferlegte „Veränderungssperre“ auf ungewisse Dauer entschädigungslos hinzunehmen.

Belastet eine Festsetzung im Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet seines Übernahmeanspruchs unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann ein daraus folgender Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht
vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten Verfassungsverstoß zu verbleiben.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Anwendung und Auslegung der einschlägigen planungsschadensrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte lassen keine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen. Auch die Verfassungswidrigkeit der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage kann nicht festgestellt werden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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