BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter, dass das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in diesem Verfahren nicht zugelassen hat. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter, dass das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in diesem Verfahren nicht zugelassen hat. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in eine andere Stadt.

Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe.

Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung. Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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