Bundesfinanzhof: Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbssteuern sind direkt als Betriebsausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. April 2011 (IR 2/10) entschieden, dass Grunderwerbssteuern, die infolge des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen bei einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern direkt als Betriebsaus-gaben abgezogen werden können. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. April 2011 (IR 2/10) entschieden, dass Grunderwerbssteuern, die infolge des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen bei einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern direkt als Betriebsaus-gaben abgezogen werden können. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Vereinigen sich mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörende Grundstücke Grunderwerbssteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur „mittelbar“ über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH sollte Grunderwerbssteuer auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr die Geschäftsanteile durch eine Sachanlage zugeführt worden sind und die restlichen Anteile eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH hielt.

Der BFH hat entschieden, dass die Grunderwerbssteuern den sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen sind. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbssteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Vorgang des Anteilserwerb.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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