BGH zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG

In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (Az. V ZR 140/10) hat der BGH entschieden, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb dieser Frist erhobene Klage gewahrt wird. Hierfür müssen aber die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sein. Der BGH bestätigte in dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (Az. V ZR 140/10) hat der BGH entschieden, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb dieser Frist erhobene Klage gewahrt wird. Hierfür müssen aber die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sein. Der BGH bestätigte in dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: In einer Eigentümerversammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Einige Eigentümer klagten fristgerecht gegen diese Beschlüsse. Hierbei richteten sie die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Liste der Wohnungseigentümer war der Klage nicht beigefügt. Noch vor Zustellung der Klage, jedoch nach Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, erklärten die Kläger gegenüber dem Gericht, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagten seien, und baten um eine Berichtigung des Rubrums.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären. 

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