BGH sichert Recht auf freie Zufahrt zu eigenem Grundstück - Blockierendes Fahrzeug auf öffentlicher Straße muss entfernt werden

Ein Grundstückseigentümer darf von einem Autofahrer die Entfernung seines auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges verlangen, wenn dieses die Einfahrt zum Grundstück blockiert. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 154/10) weist Haus & Grund Rheinland hin.

Ein Grundstückseigentümer darf von einem Autofahrer die Entfernung seines auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges verlangen, wenn dieses die Einfahrt zum Grundstück blockiert. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 154/10) weist Haus & Grund Rheinland hin.

„Das Zuparken privater Grundstückseinfahrten ist ein häufiges und äußerst ärgerliches Problem. Mit seinem Urteil weitet der BGH das Recht des Eigentümers auf die Benutzung des eigenen Grundstücks auf die erschließende Straße aus“, kommentierte Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Zugangsbehinderungen könne der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie im öffentlichen Straßenraum oder auf seinem eigenen Grundstück stattfänden. Laut BGH ist es entscheidend, ob es zu einer tatsächlichen Behinderung kommt, wenn die Grundstückseinfahrt blockiert wird. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt daher nicht vor, wenn in der Zeit der Blockierung niemand die Grundstückseinfahrt nutzen möchte. Darüber hinaus ist eine kurzfristige Blockade der Zufahrt zum Be- und Entladen unter Nachbarn zu dulden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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