BGH: Mindestangaben einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung

Mit seinem Beschluss vom 23. September 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abrechnung der Betriebskosten auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Zahlungen formell wirksam ist. Mit diesem Beschluss untermauert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den formellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung.

Mit seinem Beschluss vom 23. September 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abrechnung der Betriebskosten auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Zahlungen formell wirksam ist. Mit diesem Beschluss untermauert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den formellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung.

Zu den Mindestangaben gehört gemäß § 556 Abs. 3 BGB eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug seiner Vorauszahlungen. Diesen Anforderungen genüge eine Abrechnung auch dann, wenn nicht die tatsächlich vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen, sondern die zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen angesetzt wurden, so der BGH. Die fehlerhafte Angabe der Vorauszahlung betreffe allein die materielle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesgerichtshof erneut der herrschenden, wohl von Langenberg begründeten Ansicht zur formellen Rechtmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen. Das Langenbergsche Dogma, fast alle Aspekte einer Betriebskostenabrechnung der formellen Richtigkeit zuzuordnen, um unschuldige Mieter vor „Alibi-Abrechnungen“ zu schützen, findet damit ein weiteres Mal seine Grenze in Gesetz und Rechtsprechung.

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