BGH: Mietminderung wegen Flächenunterschreitung auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2011 (Az. VIII ZR 209/10) entschieden, dass eine Mietminderung zulässig ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche der betroffenen Mietwohnung die vertraglich vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unterschreitet, unabhängig davon ob es sich um eine möbliert vermietete Wohnung handelt. Auf diese Entscheidung weist Haus & Grund Rheinland hin.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2011 (Az. VIII ZR 209/10) entschieden, dass eine Mietminderung zulässig ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche der betroffenen Mietwohnung die vertraglich vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unterschreitet, unabhängig davon ob es sich um eine möbliert vermietete Wohnung handelt. Auf diese Entscheidung weist Haus & Grund Rheinland hin.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten und entrichtet hierfür eine monatlich zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 560 Euro. Ausweislich des Mietvertrages waren für die Größe der Wohnung ca. 50 Quadratmeter vertraglich vereinbart. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 Quadratmeter. Wegen der Flächenabweichung von 11,5 Prozent minderte der Kläger die Kaltmiete in entsprechender Höhe und forderte eine Rückzahlung der Miete in Höhe von 1.964,20 Euro.

Der Beklagte wendete hingegen ein, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei, so dass die Miete nur um insgesamt 736,58 Euro gemindert werden könne. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet. Der Kläger nahm den Beklagten daraufhin auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter hielten indes die Revision vollumfänglich für begründet. Nach Auffassung des zuständigen VIII. Zivilsenates berechtigt ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 Prozent den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.

Dass die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können, ist unerheblich. „Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung hinsichtlich der Flächenunterschreitung um mehr als 10 Prozent nicht geändert und insoweit nur klar gestellt, dass es für die Frage der Mietminderung bei Flächenunterschreitungen irrelevant sei, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet worden ist“, sagt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind sehr komplex. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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