Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az. V ZR 45/10) entschieden, dass das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen nur dem Grundstückseigentümer zu steht, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.
Die Entscheidung betrifft allerdings nicht die Kamerafahrten für Google Street View. Das Urteil bezieht sich nur auf Fotografien, die vom Grundstück des Eigentümers aus gemacht worden sind. Der Onlinedienst hingegen fertigt die Bilder vom öffentlichen Straßenraum aus an. Ob der BGH diese Rechtsprechung auch auf mögliche Gerichtsverfahren gegen Abbildungen bei Street View anwendet, wird sich allerdings noch zeigen.