BGH: Austausch einer Hausverwaltung durch das Gericht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. V ZR 146/10), dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen kann. Im Rahmen eines diesbezüglich anhängigen Hauptsachverfahrens kann das Gericht zwar eine einstweilige Regelung nicht mehr von Amts wegen treffen (§ 44 Abs. 3 WEG aF). Sie kann aber gemäß § 940 ZPO erfolgen, wenn dies beantragt wird. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. V ZR 146/10), dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen kann. Im Rahmen eines diesbezüglich anhängigen Hauptsachverfahrens kann das Gericht zwar eine einstweilige Regelung nicht mehr von Amts wegen treffen (§ 44 Abs. 3 WEG aF). Sie kann aber gemäß § 940 ZPO erfolgen, wenn dies beantragt wird. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft war in eine finanziell schwierige Lage geraten. Während einerseits Lieferungen und Abgaben nicht bezahlt wurden und Wohngeldabrechnungen ausstanden, bestanden andererseits auch hohe Wohngeldrückstände bei einigen Wohnungseigentümern. Einige Wohnungseigentümer sahen den Grund für diese finanzielle Schieflage in Defiziten bei der Hausverwaltung. Sie erhoben daher Klage, worauf das Amtsgericht die Hausverwaltung abberief und eine neue Hausverwaltung als Notverwalter für die Dauer von zwei Jahren oder bis zur Abänderung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht bestellte. Ein anderer Wohnungseigentümer legte nun gegen die Bestellung des Notverwalters erfolglos Berufung ein.

Der BGH entschied nun, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Die Bestellung des Notverwalters stellt eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO dar. Eine Revision gegen das Berufungsurteil ist somit nicht statthaft. Die Bestellung einer Notverwaltung durch das Amtsgericht per einstweilige Verfügung war auch rechtens. Zwar wurde § 26 Abs. 3 WEG aF aufgehoben. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG haben die Wohnungseigentümer aber einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft. Dieser Anspruch umfasst auch die Abberufung eines untauglichen und die Bestellung eines tauglichen Verwalters und kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden. Für eine entsprechende Verfügung muss kein eigenständiges Verfahren angestrebt werden, sondern sie kann auch im Rahmen eines diesbezüglichen Hauptsachverfahrens beantragt und angeordnet werden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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