Beseitigungskosten für „Echten Hausschwamm“ als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können im Unterschied zu anderen Bauschäden an selbstgenutzten Immobilien als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden (Urteil vom 17. August 2010, Az. 12 K 10270/09). Der Befall eines Gebäudes mit dem „Echten Hausschwamm“ stelle eine private Katastrophe dar, die mit einem Wohnungsbrand vergleichbar sei. Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können im Unterschied zu anderen Bauschäden an selbstgenutzten Immobilien als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden (Urteil vom 17. August 2010, Az. 12 K 10270/09). Der Befall eines Gebäudes mit dem „Echten Hausschwamm“ stelle eine private Katastrophe dar, die mit einem Wohnungsbrand vergleichbar sei. Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin sich an der Beseitigung des in einer WEG-Anlage an dem Gebäude aufgetretenen „Echten Hausschwamms“ beteiligt. In einer Wohnung wie auch in ihrer eigenen Wohnung war durch einen Sachverständigen der Schwammbefall und sogenannte Braunfäule festgestellt worden. Insgesamt zahlte die Eigentümerin im Streitjahr knapp 10.500 Euro für die Beseitigung des Hausschwamms und machte diese als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an, sondern argumentierte, Schwammbefall an Gebäuden sei aufgrund seines häufigen Auftretens nicht außergewöhnlich. Außerdem sei eine Gesundheitsgefährdung entweder auf Verschulden der Eigentümerin zurückzuführen, da Schimmelpilze auf falsche bzw. mangelhafte Belüftung zurückzuführen seien, oder es liege ein Baumangel vor. Dies sah das FG nicht so.

Die niedersächsischen Richter entschieden, dass die Aufwendungen zur Beseitigung des Hausschwamms als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Sie seien außergewöhnlich, weil sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Zwar seien nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln an selbstgenutzten Immobilien nicht anzuerkennen, weil solche Schäden nicht außergewöhnlich seien. Bei Naturkatastrohen und ähnlichen Ereignissen sei die Außergewöhnlichkeit dagegen anzunehmen, weil Aufwendungen zur Beseitigung solcher Schäden der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht erwüchsen. Der Befall einer Wohnung mit „Echtem Hausschwamm“ stelle nach Ansicht des FG eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder rückgestautem Wasser vergleichbar sei als mit Baumängeln. Der Befall sei ein besonderer Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung umfasst sei. Dafür spreche auch das plötzliche und unerwartete Auftreten der Beeinträchtigung, das die Klägerin ähnlich wie ein Naturereignis traf. Darin liege der Unterschied zu Baumängeln. Nicht nur das Ereignis, auch die Aufwendungen sieht das FG als außergewöhnlich an. So treffe die Wohnungseigentümerin weder ein Verschulden am Schwammbefall, noch bestünden realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte. Die Aufwendungen seien auch zwangsläufig entstanden, da der Hausschwammbefall ein unabwendbares Ereignis gewesen und durch den Befall die Statik des Hauses gefährdet war.

Im Übrigen stehe die Gegenwerttheorie des BFH der Berücksichtigung der Kosten für die Schwammbeseitigung nicht entgegen, weil es sich bei den Aufwendungen um verlorene Aufwendungen handele, so das FG abschließend.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision eingelegt hat, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 70/10 anhängig ist. In ähnlich gelagerten Fällen können sich Steuerpflichtige auf die Entscheidung des niedersächsischen FG berufen.

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