BayVGH: Altengerechte Wohnanlage ist nicht gleich Altenwohnheim

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass der Bauherr einer Wohnanlage mit auch altengerechten Wohnungen nicht verpflichtet ist, eine Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten. Auf diese Entscheidung (Az. 2 BV 14.1202 vom 05.2.2015) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass der Bauherr einer Wohnanlage mit auch altengerechten Wohnungen nicht verpflichtet ist, eine Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten. Auf diese Entscheidung (Az. 2 BV 14.1202 vom 05.2.2015) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die Klägerin, ein kirchliches Wohnungsunternehmen, hat in Bamberg eine Wohnanlage errichtet, die auch den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht. Die Stadt Bamberg verpflichtete die Klägerin, wegen erhöhter Anforderungen an den Brandschutz eine Außentreppe als zweiten Rettungsweg vorzusehen.

Nach Auffassung des BayVGH ist die Klägerin nicht verpflichtet, einen zweiten baulichen Rettungsweg zu errichten, weil es sich bei der Wohnanlage nicht um einen sogenannten Sonderbau, insbesondere nicht um ein Altenwohnheim handele. Sonderbauten sind Anlagen und Räume, die unter anderem wegen der Zahl oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen. Die Organisationsstruktur dieser Wohnanlage entspreche jedoch nicht der eines typischen Altenwohnheims. Auch der Umstand, dass sich das Büro einer Sozialstation in der Nähe befinde, führe nicht unmittelbar zu einer Einstufung als Altenwohnheim. Bei der ferner erforderlichen Einzelfallbetrachtung habe die Stadt Bamberg auch unter Zuhilfenahme sachverständiger Stellungnahmen nicht darlegen können, dass im konkreten Fall zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit die Errichtung eines zweiten baulichen Rettungswegs trotzdem notwendig sei.

Die schriftlichen Urteilsgründe zu der heute verkündeten Entscheidung sind in den nächsten Wochen zu erwarten. Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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