Bausparer aufgepasst: Frist für Gebühren-Rückforderung beachten

Im November hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Darlehns keine Gebühren verlangen. Wer eine solche Gebühr gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern – da kann leicht eine vierstellige Summe zusammenkommen. Allerdings sollte man mit der Rückforderung nicht zu lange warten, weil der Anspruch sonst zu verjähren droht.

Im November hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Darlehns keine Gebühren verlangen. Wer eine solche Gebühr gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern – da kann leicht eine vierstellige Summe zusammenkommen. Allerdings sollte man mit der Rückforderung nicht zu lange warten, weil der Anspruch sonst zu verjähren droht.

Düsseldorf. Wenn Bausparer eine Gebühr für die Auszahlung ihres Bauspardarlehens zurückfordern möchten, müssen sie eine dreijährige Verjährungsfrist beachten. Das bedeutet: Wer sein Darlehn im Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, sollte die Gebühr noch bis Jahresende zurückfordern.

<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bauspardarlehn-bgh-kippt-darlehnsgebuehr-3302 _blank external-link-new-window internal link in current>Wie berichtet hatten viele Bausparkassen in der Vergangenheit eine sogenannte Darlehnsgebühr von zwei Prozent für die Auszahlung von Darlehn verlangt. Diese Praxis hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im November für unzulässig erklärt (Urteil vom 8. November 2016, Az.: XI ZR 552/15). Im konkreten Fall ging es um Verträge der Schwäbisch Hall. Die Argumentation der Bundesrichter dürfte jedoch auf die Vertragsklauseln anderer Baufinanzierer übertragbar sein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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