Bauspardarlehn: BGH kippt Darlehnsgebühr

Ein Bausparer nimmt sein Bauspardarlehn in Anspruch und muss für die Auszahlung eine Darlehnsgebühr bezahlen. Das ist kein seltener Fall: Eine solche Gebühr hatten viele Baufinanzierer über Jahre in ihren Verträgen verankert. Sie kassierten damit nicht unerhebliche Summen von den Bauherren. Der Bundesgerichtshof hat diese Gebühren jetzt für unzulässig erklärt. Viele Kunden hoffen auf Rückzahlungen.

Ein Bausparer nimmt sein Bauspardarlehn in Anspruch und muss für die Auszahlung eine Darlehnsgebühr bezahlen. Das ist kein seltener Fall: Eine solche Gebühr hatten viele Baufinanzierer über Jahre in ihren Verträgen verankert. Sie kassierten damit nicht unerhebliche Summen von den Bauherren. Der Bundesgerichtshof hat diese Gebühren jetzt für unzulässig erklärt. Viele Kunden hoffen auf Rückzahlungen.

Karlsruhe. Für die Auszahlung eines Darlehns darf eine Bausparkasse keine Darlehnsgebühr mehr verlangen. Eine entsprechende Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (8. November 2016) für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 552/15). Der Kunde werde dadurch unangemessen benachteiligt. Die Karlsruher Richter gaben damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt.

Im konkreten Fall ging es um Verträge des Baufinanzierers Schwäbisch-Hall. Das Unternehmen hatte in Bausparverträgen vor dem Jahr 2000 eine Klausel stehen, die besagte, dass für die Auszahlung des Darlehns eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehnssumme zu bezahlen war. Dabei spielte es keine Rolle, wie schnell die Tilgung erfolgen sollte. Vergleichbare Klauseln gab es auch bei vielen anderen Bausparkassen.

Für Bauspardarlehn gilt dasselbe wie für Verbraucherkredite

Der BGH sieht die Gebühr als nicht gerechtfertigt an, weil der Baufinanzierer damit seinen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Darlehn zu decken versuche. Das weiche vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Für Bausparverträge gelte das Leitbild, das im § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB für Darlehnsverträge formuliert wird. Darin ist ein laufzeitabhängiger Zins vorgesehen. Dieser Idee widerspricht eine einmalige Gebühr. So hatte der BGH schon im Jahr 2014 zu Verbraucherkrediten geurteilt.

Darüber hinaus sind Entgeltklauseln laut der ständigen Rechtsprechung des BGH in manchen Fällen nicht mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung vereinbar. Das gilt laut BGH dann, wenn auf den Kunden ein Aufwand für Tätigkeiten abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Genau das trifft im Fall der Darlehnsgebühr zu, befand das Gericht.

In der Begründung der Richter heißt es weiter, die Gebühr benachteilige den Kunden unzulässig, weil sie nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben werde. Sie leiste nämlich keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens. Die Darlehensgebühr werde auch nicht durch individuelle Vorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

Wer bekommt jetzt Geld zurück?

Mit seiner Entscheidung hat der BGH ein gegenteilig lautendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben. Die Stuttgarter Richter hatten die Gebühr als Preis für das Recht des Darlehnsnehmers auf eine jederzeitige, kostenlose Sondertilgung interpretiert und für rechtens erklärt.

Für die Kunden von Bausparkassen bedeutet der Richterspruch eine finanzielle Entlastung. Wer eine entsprechende Gebühr gezahlt hat, sollte jetzt prüfen, ob er sie von seiner Bausparkasse zurückfordert. Wie viele Kunden betroffen sein könnten, ist unklar. Allerdings steht noch die Frage im Raum, ab wann die dreijährige Verjährungsfrist in solchen Fällen läuft. Diese Frage werden weitere Gerichtsverfahren klären müssen.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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