Baumwurzeln verstopfen Kanal: Wer haftet für Überschwemmung?

Wenn die Wurzeln von Bäumen in Kanalrohre hineinwachsen, kann es gefährlich werden: Das Wurzelwerk verengt die Rohre. Bei einem Starkregen kann der Kanal die Wassermassen dann nicht mehr fassen, es kommt zum Rückstau. Der wiederum kann Häuser unter Wasser setzen und hohe Schäden verursachen. Muss der Eigentümer des Baumgrundstücks dafür aufkommen?

Wasser im Keller, weil Baumwurzeln den Kanal verstopft haben: Muss der Eigentümer des Baumgrundstücks Schadenersatz zahlen?

Wenn die Wurzeln von Bäumen in Kanalrohre hineinwachsen, kann es gefährlich werden: Das Wurzelwerk verengt die Rohre. Bei einem Starkregen kann der Kanal die Wassermassen dann nicht mehr fassen, es kommt zum Rückstau. Der wiederum kann Häuser unter Wasser setzen und hohe Schäden verursachen. Muss der Eigentümer des Baumgrundstücks dafür aufkommen?

Karlsruhe. Die Wurzeln eines Baumes wachsen in ein Kanalrohr hinein, verengen es und erzeugen so bei einem Starkregen eine Überschwemmung. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, haftet für den Schaden nur unter ganz bestimmten Umständen. Das hat der  Bundesgerichtshof (BGH) gestern (24. August 2017) entschieden und dabei sehr enge Grenzen für eine solche Haftung gesetzt (Urteil vom 24.08.2017, Az.: III ZR 574/16).

Konkret sagt das Urteil der Bundesrichter: Die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers zwingt ihn nicht grundsätzlich dazu, das Wurzelwerk seiner Bäume auf ein Eindringen in den Abwasserkanal hin zu überprüfen. Es hängt vielmehr von der Nähe des Baums zum Kanal, dem Alter und der Art des Baumes sowie seinem Wurzelsystem ab, ob der Eigentümer überhaupt kontrollieren muss. Es spielt dabei insbesondere eine Rolle, ob es sich bei dem Baum um einen Tief-, Flach- oder Herzwurzler handelt.

Grundstückseigentümer muss Baumwurzeln nur in engen Grenzen kontrollieren

Ob der Baum auf seinem Grundstück bis in den Kanal wurzelt, muss der Eigentümer außerdem nur dann kontrollieren, wenn ihm das auch zuzumuten ist. Dazu sagt der BGH: Einem privaten Eigentümer, der keinen Zugang zum Kanal hat, ist es nicht zumutbar, den Kanal auf Schäden durch Wurzeln zu untersuchen. Anders aussehen kann das allerdings, wenn ein Grundstück der Stadt gehört, die gleichzeitig Betreiberin des Kanalsystems ist.

Mit einem solchen Fall hatte es der Bundesgerichtshof jetzt zu tun. Eine Hauseigentümerin aus Königslutter in Niedersachsen hatte die Gemeinde auf Schadenersatz verklagt. Bei Starkregen hatte ein Rückstau aus dem Abwasserkanal ihren Keller unter Wasser gesetzt. Schaden: Rund 30.000 Euro. Weil im Haus keine Rückstausicherung eingebaut war, nahm die Eigentümerin ein Drittel des Schadens auf sich. Doch für die verbleibenden 20.000 Euro forderte sie Ersatz von der Gemeinde.

Das Argument: Neben dem Haus liegt ein Wendeplatz, auf dem eine Kastanie steht. Die Wurzeln des Baumes waren in den Abwasserkanal hineingewachsen und hatten sein Fassungsvermögen verringert, was den Rückstau beim Starkregen verursachte. Das Grundstück mit dem Wendeplatz und der Kastanie gehört der Gemeinde. Die Gemeinde hätte das Wurzelwerk aus dem Kanal entfernen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück nachzukommen, findet die Klägerin.

Hauseigentümerin kann auf Schadenersatz hoffen

Nachdem das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall. Die Bundesrichter befanden: Als Betreiberin des Kanals haftet die Gemeinde nicht für Rückstau. Als Grundstückseigentümerin mit Zugang zum Kanalsystem könnte sie jedoch tatsächlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Wenn der Gemeinde im Rahmen ohnehin gebotener Kontrollen das Wurzel-Problem aufgefallen wäre, hätte sie die Wurzeln auch beseitigen müssen.

Ob die Gemeinde von dem Problem gewusst hat, muss jetzt das Oberlandesgericht klären. Das Urteil bedeutet für Hauseigentümer, die bei Starkregen Wasser im Keller haben: In bestimmten Einzelfällen könnte es sein, dass sie Anspruch auf Schadenersatz haben. Der Fall zeigt allerdings: Nur in seltenen Ausnahmefällen wird ein solcher Anspruch wirklich geltend zu machen sein. Umso wichtiger ist es für Eigentümer, sich durch Rückstausicherungen zu schützen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden sich <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht starkregen-wie-sich-hauseigentuemer-schuetzen-koennen-3651 _blank external-link-new-window internal link in current>hier.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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