Baumängel – Sanierungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln an selbstgenutzten Immobilien können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln an selbstgenutzten Immobilien können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar ein 1957 errichtetes Gebäude nebst Anbau erworben, welches sie selbst nutzten. Infolge von Baumängeln drohte der Absturz eines Teils der Dachkonstruktion des Nebengebäudes. Die für die Reparatur des Daches angefallenen Kosten machte das Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab. Das anschließend angerufene Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzbeamten, wies die Klage gegen die Ablehnung ab und ließ auch die Revision nicht zu. Hiergegen wandte sich das Ehepaar mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, die der BFH letztlich als unbegründet zurückwies. Die Eheleute argumentierten, dass der BFH in der Vergangenheit baumängelbedingte Aufwendungen nicht grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen habe. Vielmehr unterscheide der BFH zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Belastungen. Dem folgte der BFH allerdings nicht.

Die Münchener Richter machten deutlich, dass Baumängel keineswegs als unüblich anzusehen seien und damit auch nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen, wie etwa Hochwasserschäden, vergleichbar seien. Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlaubten keine Einkommensteuerermäßigung nach § 33 EStG. Der BFH unterscheide in seiner Rechtsprechung keineswegs zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Baumängeln, sondern lasse Aufwendungen für Baumängel grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.

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