Baufirma beschädigt Nachbarhaus: Muss der Auftraggeber haften?

Ein Hauseigentümer lässt auf seinem Grundstück Bauarbeiten machen. Die beauftragte Baufirma beschädigt das Nachbarhaus – als der Nachbar Schadenersatz verlangt, ist das Unternehmen bereits bankrott. Muss jetzt der Grundstückseigentümer als Auftraggeber der Baufirma den Schaden begleichen? Mit diesem nicht ganz einfachen Fall hatte es vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm zu tun.

Ein Hauseigentümer lässt auf seinem Grundstück Bauarbeiten machen. Die beauftragte Baufirma beschädigt das Nachbarhaus – als der Nachbar Schadenersatz verlangt, ist das Unternehmen bereits bankrott. Muss jetzt der Grundstückseigentümer als Auftraggeber der Baufirma den Schaden begleichen? Mit diesem nicht ganz einfachen Fall hatte es vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm zu tun.

Hamm. Wer auf dem eigenen Grundstück Bauarbeiten machen lässt, muss im Zweifel auch für Schäden haften, die die Baufirma an einem Nachbargebäude verursacht hat. Das gilt zumindest dann, wenn der Schaden an einer gemeinsamen Grenzwand entstanden ist. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Hamm in diesem Sommer gekommen, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 03.07.2017, Az.: 5 U 104/16).

Vor Gericht standen sich die Eigentümer zweier Doppelhaushälften gegenüber. Die Gebäude teilten sich eine gemeinsame Giebelwand. Nachdem die eine Doppelhaushälfte einen neuen Eigentümer bekommen hatte, lies dieser sie abreißen und ein neues Haus an dieser Stelle errichten. Im Verlauf der Bauarbeiten wurde die gemeinsame Grenzwand von der Baufirma freigelegt. Sie war damit der Witterung ausgesetzt und verschimmelte wegen der eindringenden Feuchtigkeit.

Giebelwand verschimmelt – Eigentümer will Schadenersatz

Der Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte stand mit einem Schaden da, den er mit rund 10.500 Euro angibt. Den Schaden wollte der Hausbesitzer ersetzt  bekommen – sein neuer Nachbar verwies ihn auf die Baufirma. Die war allerdings zwischenzeitlich in Konkurs gegangen, so dass hier kein Schadenersatz mehr zu bekommen war. Deswegen klagte der Geschädigte schließlich gegen seinen Nachbarn auf Ersatz des Schadens.

Nachdem die Klage vom Landgericht Bochum abgewiesen worden war, bekam der Geschädigte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm schließlich Recht. Das Gericht entschied: Der Auftraggeber muss dafür einstehen, dass der Bauunternehmer seine Pflicht zur Abdichtung der Giebelwand des Nachbarn verletzt hatte. Es handelt sich um eine sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung nach dem Schuldrecht.

Schuldrecht zwischen Nachbarn: Gemeinsame Giebelwand als Sonderfall

Das Landgericht hatte zuvor angenommen, dass unter Nachbarn das Schuldrecht keine Anwendung finden kann. Dem folgte das Oberlandesgericht nur ein Stück weit. Ein Geflecht wechselseitiger Verpflichtungen der Duldung, Mitwirkung und Leistung gibt es in der Regel zwischen Nachbarn nicht. Gerade das ist jedoch für ein gesetzliches Schuldverhältnis typisch. Die Pflicht der Nachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme begründet allein kein Schuldverhältnis. Soweit stimmte das OLG Hamm der Vorinstanz zu.

Im Falle der gemeinsamen Giebelwand sah das Gericht in Hamm jedoch einen Sonderfall. Die Wand sei jeweils zur Hälfte im Miteigentum beider Nachbarn. Auf diese eine Wand bezogen existiert demnach sehr wohl ein Schuldverhältnis zwischen den beiden Eigentümern. Damit können die Vorschriften des Schuldrechts zur Erfüllungsgehilfenhaftung angewendet werden. Das OLG sprach dem Geschädigten Hauseigentümer deswegen den geforderten Schadenersatz zu.

Kann das Schuldrecht wirklich auf eine gemeinsame Grundstücksgrenze zweier Nachbarn angewendet werden? Das OLG Hamm hat diese Frage zwar in seinem Urteil bejaht. Es hat aber auch festgestellt, dass diese Angelegenheit bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Weil sie außerdem von grundlegender Bedeutung ist, hat das Gericht eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

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