Anschluss an Kanalisation: Handwerkerleistung steuerlich absetzbar?

Wenn ein Hauseigentümer sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen möchte, muss er reichlich Geld in die Hand nehmen. Umso teurer wird es, wenn erst ein Kanal in seinen Straßenabschnitt gebaut werden muss. Lassen sich die Lohnkosten der Handwerker dann wenigstens als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt.

Wenn ein Hauseigentümer sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen möchte, muss er reichlich Geld in die Hand nehmen. Umso teurer wird es, wenn erst ein Kanal in seinen Straßenabschnitt gebaut werden muss. Lassen sich die Lohnkosten der Handwerker dann wenigstens als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt.

München. Wenn ein Eigentümer sein Grundstück an die Kanalisation anschließen lässt, kann er den Arbeitslohn der Handwerker nicht unbedingt als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Bei den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss ist das möglich. Wenn zuvor jedoch unter der Straße eine neue Mischwasserleitung gebaut werden muss, handelt es sich dabei nicht mehr um eine Handwerkerleistung für diesen einen Haushalt. Die Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht jetzt mitgeteilt hat (Urteil vom 21.02.2018, Az.: VI R 18/16).

Geklagt hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses. Das Ehepaar wollte sein Abwasser nicht mehr wie bislang auf dem eigenen Grundstück in einer Sickergrube entsorgen. Sie ließen sich daher an die öffentliche Kanalisation anschließen, damit ihr Abwasser auf diesem Wege zur Kläranlage gelangen kann. Allerdings war dieser Anschluss für ihr Haus ziemlich aufwändig: Das Eigenheim befindet sich in einem Straßenabschnitt, in dem es damals noch keinen Abwasserkanal gab.

Öffentliches Leitungsnetz erweitert: Eigentümer soll sich an Kosten beteiligen

Der örtliche Abwasserzweckverband listete die notwendigen Baumaßnahmen auf: Es musste eine neue Mischwasserleitung in dem bisher nicht versorgten Teil der Straße verlegt werden. Außerdem musste man eine Verbindung mit dem bestehenden Mischwasserkanal herstellen. Dazu war eine Erneuerung der vorhandenen Leitung notwendig. Das alles war natürlich nicht ganz billig.

Nachdem die Arbeiten erfolgt waren, schickte der Abwasserzweckverband den Hauseigentümern eine Rechnung. Sie sollten einen Baukostenzuschuss von knapp 3.900 Euro zahlen. Das taten die Eheleute auch. Sie schätzten, dass 2.338 Euro des Rechnungsbetrages dem Arbeitslohn der Handwerker entsprachen. Daher gaben sie diese Summe in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung an.

Das Finanzamt wollte das nicht akzeptieren. Also zog das Ehepaar gegen die Behörde vor das Finanzgericht. Das gab ihnen Recht – inzwischen hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil kassiert und im Revisionsverfahren im Sinne des Finanzamtes entschieden. Der BFH bekräftigte zwar seine bisherige Rechtsprechung, dass auch Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar sind, die nicht auf dem Grundstück des Steuerzahlers, sondern auf öffentlichem Grund erbracht werden.

Eigentümer können Kosten der Mischwasserleitung nicht absetzen

Der Gerichtshof betonte aber auch: Das geht nur, solange die Handwerkerleistung dem Haushalt des Steuerpflichtigen dient und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit seinem Haushalt steht. Sprich: Wird ein Hausanschluss an einen bestehenden Kanal gebaut, kann der Eigentümer die Arbeitskosten der Handwerker von der Steuer absetzen. In diesem Fall ging es allerdings um die Kosten für den Ausbau des öffentlichen Kanalnetzes.

Der kommt jedoch allen Nutzern zugute – nicht nur einem einzelnen Grundstückseigentümer. Insofern war diese Handwerkerleistung nicht für diesen Haushalt allein erbracht worden. Die Arbeitskosten können deswegen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Der BFH betonte: Es spielt dabei keine Rolle, dass in diesem Fall der Baukostenzuschuss beim erstmaligen Anschluss des Grundstückes an die Kanalisation erhoben wurde. Es kommt nur darauf an, ob bei den Bauarbeiten das öffentliche Sammelnetz ausgebaut oder tatsächlich nur ein Grundstücksanschluss gelegt wurde.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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