Anpassung der Indexmiete: Auch Mieter müssen rechnen können

Eine Indexmiete bietet für Vermieter gewisse Vorteile. Neben einer hohen Planungssicherheit sind Mietanpassungen einfacher durchzuführen und bergen in der Regel weniger Streitpotential. Ein aktuelles BGH-Urteil zu den nötigen Angaben bei Erhöhung einer Indexmiete zeigt: Vermieter müssen dem Mieter nicht alles einzeln vorrechnen – der Mieter darf auch selbst zum Taschenrechner greifen.

Eine Indexmiete bietet für Vermieter gewisse Vorteile. Neben einer hohen Planungssicherheit sind Mietanpassungen einfacher durchzuführen und bergen in der Regel weniger Streitpotential. Ein aktuelles BGH-Urteil zu den nötigen Angaben bei Erhöhung einer Indexmiete zeigt: Vermieter müssen dem Mieter nicht alles einzeln vorrechnen – der Mieter darf auch selbst zum Taschenrechner greifen.

Karlsruhe/Berlin. Die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten ist bei einer Mietänderungserklärung zu einer Indexmiete nicht erforderlich. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (22. November 2017, Az.: VIII ZR 291/16) weist der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland hin. „Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass nicht nur Vermietern, sondern auch Mietern einfache Mathematik zuzutrauen und zuzumuten ist“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke die Entscheidung.

Der Fall: In einem Mietvertrag war eine Indexmiete vereinbart. Nach sieben Jahren sprach der Vermieter eine Mieterhöhung aus. Er begründet dies damit, dass der Verbraucherpreisindex in dem Zeitraum seit Vertragsschluss von 94,2 auf 106,1 Punkte gestiegen sei. Die bisherige Monatsmiete von 690 Euro sollte sich dementsprechend um abgerundet 85 Euro auf 775 Euro erhöhen. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge jedoch nicht, weil er die Mieterhöhung für unzureichend begründet hielt. Als er ein gutes Jahr später auszog, verrechnete der Vermieter die ausstehenden Beträge mit der Kaution. Der Mieter klagte daraufhin auf Auszahlung der Kaution.

Prozentsatz muss im Mieterhöhungsschreiben nicht genannt sein

Das Landgericht München gab zunächst dem Mieter Recht. Zwar sei es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich, dass die Umrechnung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Wert des Preisindexes in einen Prozentsatz in dem Mieterhöhungsschreiben angegeben werde. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei dies aber dennoch erforderlich. Nur dann könne ein durchschnittlicher Mieter die Mieterhöhung nachvollziehen.

Der BGH wies die Klage ab. Dem Mieter hätten alle erforderlichen Angaben zur rechnerischen Nachprüfung zur Verfügung gestanden. Der Vermieter müsse ihm nicht einzelne, einfache Rechenschritte vorrechnen. Die Mieterhöhung war daher wirksam und die Aufrechnung des Vermieters zulässig.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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