AG München: Verfärbung des Parketts ist kein Grund zur Mietminderung

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt. Auf diese Entscheidung des Amtgerichtes München (AZ 474 C 2793/12) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt. Auf diese Entscheidung des Amtgerichtes München (AZ 474 C 2793/12) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Münchner Ehepaar stellte Anfang April 2011 fest, dass sich in ihrer Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Ab August 2011 minderten sie ihre Miete um 5 Prozent, also um 55,58 Euro, weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten.

Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden.

Darauf hin klagten die Mieter vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu: Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben.

Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige eine Minderung nicht, eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache liege nicht vor. Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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