AG München: Über eine Sichtschutzwand ragende Pflanzen sind zu kürzen

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichtes München (AZ 173 C 19258/09) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichtes München (AZ 173 C 19258/09) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn steht seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe, hinter dem von einem Nachbar Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere auf Grund der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben, ein Betonstein der Einfassung der Einfahrt sei auch schon betroffen. Zwischen Gartentorsäule und Mauer habe sich ein tiefer Spalt gebildet. Außerdem wolle man eine weitere Terrasse errichten, was auf Grund der Wurzeln nicht möglich sei. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand.

Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Anschließend kam die Angelegenheit zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurück zuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen: Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 cm bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Die Frage, ab welchem Maß ein erhebliches Überschreiten angenommen werden müsse, sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beantworten.

Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass von Pflanzen, die lediglich die gleiche Höhe wie die Einfriedung aufweisen, denknotwendig keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen könnten. Ein unerhebliches Übersteigen sei daher dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen. Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auch die Wurzeln seien zurück zuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Zusatz:

Der Grenzabstand ist gesetzlich geregelt:

Artikel 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB):

Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) 1 Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden.
2 Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.

Artikel 50 AGBGB:

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Ausnahmen vom Grenzabstand
(1)
1 Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen.
2 Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.
(2) Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.
(3) 1 Im Fall einer Aufforstung kann die Einhaltung des in Art. 48 Abs. 1 bestimmten Abstands nicht verlangt werden, wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden Grundstücks der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht.
2 Im Übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über den Grenzabstand bei der Erstaufforstung unberührt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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