AG München: Schlichtung vor Klageerhebung bei nachbarlichen Streitigkeiten wegen Überwuchses obligatorisch

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Das AG München hat die Klage als unzulässig abgewiesen (AZ 173 C 33578/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Das AG München hat die Klage als unzulässig abgewiesen (AZ 173 C 33578/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde: Zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn steht ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer. Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen Querlatten verschoben hatten und sich von den senkrechten Pfosten lösten. Außerdem sah er im unteren Bereich eine dunkle Masse hervor-quellen. Er wandte sich sofort an seinen Nachbarn und forderte diesen auf, den Zaun wieder herzurichten. Schließlich sei seine Kiefer am Zustand des Zaunes schuld. Deren Äste seien herüber gewachsen und hätten die Latten beschädigt. Dieser weigerte sich. Der Zaun sei ein Grenzzaun und deshalb von beiden Seiten zu pflegen. Der Nachbar hätte ihn aber nie gestrichen. Jedenfalls sei seine Kiefer nicht für den Schaden am Zaun verantwortlich. Darauf hin erhob nun wiederum der andere Klage vor dem Amtsgericht München und wollte, dass der Kiefernbesitzer den Zaun repariere. Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch bereits als unzulässig ab:
Vor Klageerhebung sei ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden. Ein solches wäre aber nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz notwendig gewesen. Dieses sei so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasse, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden. Unter das Gesetz fielen daher nicht nur der Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses selbst, sondern auch die Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden seien. Nur bei dieser weiten Auslegung könne der Intention des Gesetzes Rechnung getragen werden, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten, die in der persönlichen und nachbarschaftlichen Beziehung der Parteien wurzeln, eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur zur Lösung des aktuellen Konflikts, sondern darüber hinaus auch zur generellen Befriedung zwischen den Parteien und damit zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen könne.

Auch in NRW gilt folgende Rechtssprechung:
Durch das obligatorische Schlichtungsverfahren ist die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage nur zulässig, nachdem bei zuvor versucht worden ist, in einem Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Hinweis:
Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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