AG München: Für Blechschaden durch einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter haftet der Hauseigentümer nicht

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Dies hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 241 C 31612/10) entschieden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Dies hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 241 C 31612/10) entschieden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Tochter des späteren Klägers parkte Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters, einem Fiat Bravo, auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro.

Diese Kosten wollte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber des Einrichtungszentrums. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen. Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen. Der Eigentümer des Fiats erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.

Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien.

Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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