AG Hannover: Leise Heizungsgeräusche begründen keine Mietminderung

Das Amtsgericht Hannover hat am 1. Oktober 2014 einen Mieter zur Zahlung von einbehaltener Restmiete verurteilt und eine Widerklage auf Mietminderung abgewiesen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Amtsgericht Hannover hat am 1. Oktober 2014 einen Mieter zur Zahlung von einbehaltener Restmiete verurteilt und eine Widerklage auf Mietminderung abgewiesen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung. Die monatliche Warmmiete beträgt 517,78 Euro. Im Frühjahr 2012 und mit diversen Folgeschreiben bemängelte der Beklagte, dass in der Wohnung ein „sich in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch" zu hören sei.

Mitarbeiter der Klägerin gingen den Anzeigen des Beklagten nach, stellten jedoch keine Geräusche fest. Für die Monate April und Mai 2013 minderte der Beklagte dann die Miete um jeweils 56,52 Euro. Er behauptet, insbesondere in Heizperioden sei in der Wohnung ein sich wiederholendes Brummen zu hören, während der Nachtabsenkung der Heizung in stündlicher Abfolge für etwa 3 Minuten, in Heizzeiten alle 2 bis 3 Minuten.

Der Beklagte wurde nun verurteilt, die einbehaltene Miete iHv. 113,04 Euro an die Klägerin zu zahlen. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eines Akustikers eingeholt, der ein wiederholt auftretendes Geräusch in der Wohnung des Beklagten bestätigt hat.

Es handelt sich demnach um ein sehr leises Geräusch, das nur hörbar ist, wenn der Hintergrundpegel sehr niedrig ist. Der Pegel liegt weit unter dem nach DIN 4109 geforderten Pegel für haustechnische Anlagen. Danach ist das vorhandene Geräusch kein Mangel i.S. des § 536 Abs. 1 BGB. Für das Gericht ist es „ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beklagte durch das Geräusch gestört fühlt, da auch geringe Geräusche abhängig von der gegebenen Situation und der individuellen Konstitution des Hörenden als störend empfunden werden können." Allerdings kann ein derartiges Geräusch, das weit unter den Werten der DIN 4109 liegt, keine Mietminderung auslösen. In Wohnungen sind Geräusche allgegenwärtig, dies gilt nicht nur für Vogelgezwitscher oder Straßengeräusche, sondern auch für Strömungs- und Schaltgeräusche von Heizungsanlagen, ebenso wie für Laufgeräusche und Lebensäußerungen anderer Menschen in einem Mehrfamilienhaus.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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