BGH: Verwendung von Verbrauchswerten nicht geeichter Wasserzähler

Mit seinem Urteil vom 17. November 2010 (Az. VIII ZR 112/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind. Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Mit seinem Urteil vom 17. November 2010 (Az. VIII ZR 112/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind. Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, den tatsächlichen Verbrauch zutreffend wiederzugeben. Soweit die in die Betriebskostenabrechnung aufgenommenen Verbrauchswerte auf einer Ablesung eines geeichten Messgerätes beruhten, spreche bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Dem von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Wert komme die Vermutung dieser Richtigkeit hingegen nicht zu. In diesem Fall müsse und könne der Vermieter jedoch darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend seien.

Sofern dem Vermieter dieser Nachweis gelinge, stehe § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG einer Verwendung der Messwerte nicht entgegen. Ausreichend für einen entsprechenden Nachweis sei die Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, aus der hervorgehe, dass die Messtoleranzen eingehalten wurden.

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